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Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme
[Nr.99089132261000 ]

Urheber

Volltext

Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.

Verfahrensablauf

Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde.

Voraussetzungen

Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe

Rechtsgrundlage(n)

§ 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung