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Gesundheitsausweise / Belehrung nach §43 Infektionsschtzgesetz

Jugendzahnärztlicher Dienst

Trinkwasserverordnung überarbeitet

Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert.
Gemäß § 13 Absatz 4 hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität und die im Haushalt zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen installiert sind, den Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.