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Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen

Der gewerblichen Personenverkehr mit PKW ist erlaubnispflichtig, wenn diese geschäftsmäßig oder gegen Entgelt erfolgt.

Was ist Taxenverkehr?

Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hell-elfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden und die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bedroht wird. Um dies beurteilen zu können, ist ein Beobachtungszeitraum eingerichtet worden. Der Antragsteller wird in eine Warteliste eingetragen.

Was ist Verkehr mit Mietwagen?

Verkehr mit Mietwagen ist eine Personenbeförderung mit einem PKW, der nur im Ganzen zur Beförderung angemietet wird und mit dem der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxiähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. "Öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Der Mietwagen muss u.a. mit einem Wegstreckenzähler ausgerüstet sein.

Was ist Ausflugsfahrten - und Ferienzielreiseverkehr?

Ausflugsfahrten werden vom Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck angeboten und ausgeführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein.
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Der Unternehmer muss bei beiden Verkehrsformen über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet des Reiseverkehrs verfügen.

Wann und wo muss / kann ich einen Antrag stellen?

Wenn Sie als Unternehmer mit Betriebssitz im Ilm-Kreis eine Form des Gelegenheitsverkehrs betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von unserer Behörde.
Das Betreiben von gewerblichen Personenverkehr ohne eine Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung muss ich erfüllen?

Ein Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zum Nachweis der Berufszugangsvoraussetzungen für das Ausführen von genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr folgende Unterlagen vorzulegen:

1. zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Führungszeugnis - zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde",
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde"
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (kann durch unsere Behörde eingeholt werden)

Hinweis: Die Auszüge dürfen bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein!

2. zum Nachweis der fachlichen Eignung:

  • Zertifikat der Industrie- und Handelskammer über das Vorhandensein von Kenntnissen, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind

3. zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    • vom Finanzamt,
    • von der Gemeinde in der sich der Betriebssitz befindet,
    • vom Träger der Sozialversicherung und
    • von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
  • eine Eigenkapitalbescheinigung und unter Umständen einer Zusatzbescheinigung welche von einem Steuerberater unterschrieben sind.

Hinweis: Der Stichtag dieser Bescheinigungen darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

Erläuterung:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
Sie ist zu verneinen, wenn

  • die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
  • das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt werden sollen, um den Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs zu genügen.