Unterhaltsvorschuss
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.
Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlen, so kann der alleinerziehende Elternteil bei dem das Kind lebt, Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen.
Der Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes/Jugendlichen gezahlt werden kann. Die bisherige Leistungsbefristung von 72 Monaten entfällt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages beträgt ab 01.01.2024 jeweils maximal:
- für Kinder unter 6 Jahre bis zu 230 Euro pro Monat
- für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren bis zu 301 Euro monatlich
- für Kinder ab 12 Jahren bis zu 395 Euro pro Monat
Die Höhe der Leistung wird i. d. R. jährlich angepasst.
Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen, übernimmt der Staat diese Leistung als Ausfallleistung.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil über entsprechendes Einkommen verfügt, aber keinen Unterhalt zahlt, so gilt diese Leistung als Unterhaltsvorschussleistung, die beim Jugendamt beantragt werden kann. In diesen Fällen wird die Leistung des Jugendamtes vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert, ggf. über Mahnverfahren, Pfändungen und Vollstreckungen.
Das Jugendamt wird immer die unterhaltspflichtigen Elternteile einladen und versuchen mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, um zu erwirken, dass der Unterhalt direkt an die Kinder bzw. den Alleinerziehenden gezahlt wird.
Für Kinder unter 12 Jahren ist der Unterhaltsvorschuss weiterhin vorrangig vor Leistungen des Arbeitslosengeldes II. Dies bedeutet, dass in dieser Altersgruppe der Unterhaltsvorschuss wie bisher auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (PDF, 756 kB)
- Anlage zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG),
- Beiblatt bezüglich der Betreuungszeiten des anderen Elternteils,
- Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie
- Hinweisblatt DSGVO
Für Kinder im Alter von 12 - 17 Jahren ist zusätzlich zum Antrag nachfolgendes Formular erforderlich:
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder im Alter von 12 - 17 Jahren (PDF, 145 kB)
Zum Beleg Ihrer Angaben sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen (siehe Merkblatt).
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Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (PDF, 196 kB)
E-Mail: jugendamt@ilm-kreis.de
Raum: 003
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Ansprechpartner (Zuständigkeit nach Nachname des Kindes):
Arnstadt - Leistungsbewilligung
Arnstadt - Rückholung
Ilmenau - Leistungsbewilligung
Ilmenau - Rückholung
Sprechzeiten:
Arnstadt, Klausstraße 9:
Dienstag:
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Donnerstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 14:30 UhrIlmenau, Krankenhausstraße 12:
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Donnerstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr