Inbetriebnahme von nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin anzeigen
[Nr.99063068261000 ]
Volltext
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
-
Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Voraussetzungen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Anzeige
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Urheber
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten