Trinkwasser und -schutzgebiete
Hinsichtlich Trinkwasserversorgung und -kontrolle hat die Untere Wasserbehörde keine direkte Zuständigkeit. Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine ausreichende Versorgung zu sichern. Sie können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Wasser- und Abwasserzweckverbände) übertragen. Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen (Eigenüberwachung).
Für die amtliche Überwachung der Trinkwasserversorgung ist das Gesundheitsamt des Ilm-Kreises zuständig.
Zum Schutz des genutzten Grundwassers/Gewässer sind per Rechtsverordnung Trinkwasserschutzgebiete festgelegt worden. Diese sind in verschiedene Zonen (I, II und III) eingeteilt. Die Lage der Trinkwasserschutzzonen kann bei den Gemeinden, Wasser- und Abwasserzweckverbänden sowie bei der Unteren Wasserbehörde erfragt bzw. eingsehen werden.
Das Grundwasser/Gewässer kann durch physikalische, chemische, biologische und mikrobiologische Beeinträchtigungen nachteilig in seiner Beschaffenheit verändert werden. Darüber hinaus können auch qualitative Beeinträchtigungen aus quantitativen Veränderungen herrühren und sind deshalb mit zu berücksichtigen. Als Gefahrenquellen kommen insbesondere in Betracht:
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Industrie und Gewerbe
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Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
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Abfallentsorgung und -verwertung
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Siedlung und Verkehr
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Eingriffe in den Untergrund
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Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung
In den Trinkwasserschutzzonen gelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten.
In der Zone I dürfen keine Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Wassergewinnung durchgeführt werden.
In der Zone II sind insbesondere folgende Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge in der Regel nicht tragbar:
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Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen, Baustelleneinrichtungen
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Ausweisung neuer Baugebiete
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Neubau von Verkehrswegen
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Versickerung von Abwasser
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Ausbringung von Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdünger
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Ausbringung von Abfällen zur Verwertung
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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Gewinnung von mineralischen Rohstoffen
- Tiergehege und Dauerbeweidung
- Bohrungen, Erdwärmesonden/-kollektoren
Zum Schutz der Trinkwasserschutzzone III werden verschiedene Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge in der Schutzzone nur unter Auflagen gestattet. Vor Beginn aller Vorhaben in einer Trinkwasserschutzzone ist die Untere Wasserbehörde zu konsultieren.