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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Allgemeines

Wer Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) wassergefährdender Stoffe, einbaut, aufstellt, unterhält, betreibt oder diese Anlagen wesentlich verändern will, hat dies der Unteren Wasserbehörde mindestens 6 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen oder genehmigen zu lassen.

Es werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:

  • Wassergefährdungsklasse 1: z. B. Biodiesel, Kochsalz
  • Wassergefährdungsklasse 2: z. B. Heizöl, Diesel, Benzin
  • Wassergefährdungsklasse 3: z. B. Altöl

Die Wassergefährdungsklasse ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Im Folgenden werden für die häufigsten Fälle der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen die rechtlichen Bestimmungen angegeben und auf Formulare verwiesen.

Anzeigepflichtige Vorhaben der Lagerung von Heizöl, Diesel, Benzin u. a. wassergefährdenden Stoffen

Mit der neuen bundeseinheitlichen Anlagenverordnung (AwSV) vom 18.04.2017 sind alle Anlagen, welche der Prüfpflicht durch einen Sachverständigen unterliegen, anzeigepflichtig. Die Prüfpflicht ist abhängig von der Menge und der WGK.

Stoffe der WGK 1 sind über 100 m³, Stoffe der WGK 2 (einschließlich Heizöllager) sind über 1.000 l und Stoffe der WGK 3 (z.B. Altöl) sind über 200 l anzeigepflichtig. Unterirdische Anlagen (einschließlich Rohrleitungen) sind in jeden Fall prüf- und anzeigepflichtig.

Alle anderen Anlagen (größere Heizöllager, Abfüllanlagen, Tankstellen, Chemikalienlager, Gebindelager) sind mit dem Formular Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter Berücksichtigung der Hinweise zum Ausfüllen (Anlage 1) anzuzeigen.

Dem vollständig ausgefüllten Anzeigeformular sind ein Lageplan (Kopie Flurkarte), ein Lageplan mit eingezeichneten Standort (Detailplan), Kopie Bauartzulassung / Prüfzeugnis für Behälter, Sicherheitsdatenblatt (außer bei Heizöl) sowie der Fachbetriebsnachweis nach beizufügen. Möglicherweise sind weitere Unterlagen erforderlich, um eine komplexe Anlage zu beschreiben.

Wesentliche Änderungen an den Anlagen sind ebenfalls anzeigepflichtig. Hierzu zählen u.a.

  • der Wechsel des Anlagenbetreibers,
  • nicht baugleicher Austausch von Behältern oder Rohrleitungen,
  • Umrüstmaßnahmen, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Sicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckageerkennungssystem, Auftriebssicherung),
  • Änderungen der Stoffe / der Mengen, mit denen in der Anlage umgegangen wird.

Die Anzeige kann formlos in Bezug auf den Ausgangsbescheid erfolgen. Die Änderung ist zu beschreiben und entsprechende Nachweise sind beizulegen.

Ebenso ist ein Betreiberwechsel der Behörde mitzuteilen. Dem neuen Betreiber sind alle zur Anlage gehörenden Dokumente zu übergeben.

Zur Stilllegung sind die Anlagen zu entleeren und zu reinigen. Auch bei Heizöllageranlagen muss dies durch einen zugelassenen Fachbetrieb erfolgen. Durch Demontage der Befülleinrichtungen ist sicherzustellen, dass ein irrtümliche Benutzung der Anlage verhindert wird.

Die Stilllegung ist der unteren Wasserbehörde formlos mit Bescheinigung der durchgeführten Arbeiten des Fachbetrieb anzuzeigen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (einschließlich Heizöl) ist im Überschwemmungsgebiet (ÜSG) genehmigungspflichtig.

Kartenausschnitte für die in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegenden Ortslagen sind hier zu finden: Karten Überschwemmungsgebiete, weitere Informationen sind bei Überschwemmungsgebiete zu finden.

Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen können. Im Regelfall müssen zugelassene Lagerbehälter (die dem Druck standhalten) einschließlich zugelassene Auftriebssicherungen verwendet werden.
Dies ist der Behörde bei Antragsstellung nachzuweisen.

Bitte verwenden Sie als Antrag die o. g. Formulare

In der Trinkwasserschutzzone 2 ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.

Fachbetriebspflicht

Der Betreiber darf mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nur zugelassene Fachbetriebe nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 beauftragen. Eine gültige Zulassung sollte bei Auftragserteilung vorgelegt werden.

Eigenkontrolle

Der Betreiber einer Anlage hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Auftretende Mängel sind umgehend, im Regelfall durch einen zugelassenen Fachbetrieb abzustellen

Prüfpflicht (Sachverständigenprüfung)

Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind vor Inbetriebnahme auf den ordnungsgemäßen Zustand durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Bestimmte Anlagen (z. B. in Trinkwasserschutzzonen, in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, größere Anlagen mit einem Nutzvolumen über 10.000 l WGK2 sowie über 1.000 l WGK3, alle unterirdischen Anlagen) sind wiederkehrend alle 5 Jahre zu überprüfen, unterirdische Anlagen in der Trinkwasserschutzzone alle 2,5 Jahre. Ggf. ist der Bescheid zu Rate zu ziehen.

Die Beauftragung der Prüfung muss unaufgefordert durch den Betreiber rechtzeitig (i. d. Regel 2 Monate) vor Inbetriebnahme bzw. vor Ablauf des Termins (i. d. Regel 2 Monate) zur Wiederholungsprüfung erfolgen. Dem Prüfingenieur sind alle Unterlagen zur Anlage einschließlich Bescheid vorzulegen.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. Im Regelfall ist ein Fachbetrieb zu beauftragen. Gegebenenfalls ist der Termin mit der unteren Wasserbehörde abzusprechen.

Anbringung Merkblatt

Bei Heizölverbraucheranlagen muss durch den Betreiber das amtlich bekannt gemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen"  und bei anderen Anlagen das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft angebracht werden.

Ansprechpartner für die Anzeige / Genehmigung von Anlagen:

Telefon: 03628 738-681
E-Mail: l.jaenner@ilm-kreis.de
Raum: 1.18
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Ansprechpartner Fragen betreffs der Durchführung der Sachverständigenprüfung/Mängelabstellung/Stilllegung:

Telefon: 03628 738-687
E-Mail: e.schlegel@ilm-kreis.de
Raum: 1.18
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Hinweis: Die Beauftragung der Sachverständigenprüfung muss an die Sachverständigenorganisation erfolgen, nicht an die untere Waasserbehörde (siehe Formular zur Anmeldung Sachverständigenprüfung).

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