Aufgaben der Unteren Chemikaliensicherheitsbehörde
Untere Chemikaliensicherheitsbehörde
Ansprechpartner:
Sachbearbeiter Untere Chemikaliensicherheitsbehörde / Wassergefährdende Stoffe
Postanschrift: Ritterstraße 14
Amtssitz: Dr.-Bonnet-Weg 1
99310 Arnstadt
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E-Mail: e.voelker@ilm-kreis.de
Raum: 1.16
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Gesetzliche Grundlagen
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts - ThürChemWRZVO
Chemikaliensicherheitsbehörden
1. Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde
Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts.
Fax: 0361 57-3911044
E-Mail: poststelle@tmuen.thueringen.de
http://www.thueringen.de/th8/tmuen/
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2. Obere Chemikaliensicherheitsbehörde
Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (obere Chemikaliensicherheitsbehörde) ist zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fax: 0361 57 3942 222
E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de
https://tlubn.thueringen.de/
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3. Untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
Sie sind zuständige Behörden für:
- die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG sowie nach § 13 WRMG,
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 1 ChemVerbotsV.
Die Überwachung nach § 21 ChemG umfasst auch die Durchführung von EG- und EU-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, wie z. B. die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).
Die Kontroll- und Überwachungsaufgaben bestehen überwiegend in der Kontrolle von Handelseinrichtungen, Gewerbe- und Industriebetrieben nach § 21 des ChemG in Bezug auf die chemikalienrechtlichen Vorschriften.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung, die REACH-Verordnung und die CLP-Verordnung regeln Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz. Es erfolgt die Überwachung des Inverkehrbringens von Chemikalien, die Bestätigung von Handelssortimenten sowie die Erlaubniserteilung gemäß ChemVerbotsV.
Weitere Aufgabenstellungen ergeben sich u. a. aus folgenden chemikalienrechtlichen Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)
- Phosphathöchstmengenverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (Detergenzienverordnung)
- Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung) und Biozid-Meldeverordnung
- Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- REACH-Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008