Seiteninhalt

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Waren- oder Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt neben der Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung noch die Bestätigung der Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde. Die Aufstellung darf erst erfolgen, wenn diese Bestätigung schriftlich erteilt worden ist.

Laut § 1 Abs. 1 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

Ein Geldspielgerät darf laut § 1 Abs. 2 der Spielverordnung nicht aufgestellt werden in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Laut § 2 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme solcher, die ihrer Art nach oder tatsächlich von Kindern oder Jugendlichen besucht werden), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen laut § 3 der Spielverordnung höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 m² Nettospielfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Zur Erteilung der Geeignetheitsbestätigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag,
  • ggf. Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn diese von einer anderen Behörde erteilt wurde.

Die Geeignetheitsbestätigung ist gebührenpflichtig, zurzeit beträgt die Gebühr im Ilm-Kreis 75,00 Euro.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-552
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.01
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

 

Verfügbare Downloads:

Zurück