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Handwerksordnung

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe muss in der Handwerksrolle (Teil A) eingetragen sein.

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der selbständigen Handwerker, welches von der zuständigen Handwerkskammer für ihren Bezirk geführt wird. Die Eintragung in die Handwerksrolle entspricht einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Fehlt die Eintragung, so ist der Gewerbetreibende nicht befugt, den Betrieb zu beginnen.

Diese Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Nach erfolgter Eintragung in der Handwerksrolle erhält der Gewerbetreibende die Handwerkskarte. Diese Handwerkskarte ist somit eine Bescheinigung (Bestätigung) über die Eintragung in der Handwerksrolle und wird von der Handwerkskammer ausgestellt.

Zu den Voraussetzungen, welche für die Eintragung in der Handwerksrolle notwendig sind, zu erleichterten Zugangsvoraussetzungen und Ausnahmetatbeständen erteilt Ihnen die zuständige Handwerkskammer entsprechende Auskünfte (siehe unten).

Von der Handwerkskammer werden weiterhin die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in einem Verzeichnis geführt.

Die Aufnahme oder Beendigung einer solchen Tätigkeit ist unverzüglich vom Gewerbetreibenden bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine Niederlassung liegt, anzuzeigen.

WICHTIG!

Neben der Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gewerbetreibende, da es sich um den Beginn eines selbstständig ausgeübten Betriebes im stehenden Gewerbe handelt, sein Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (siehe anzeigepflichtiges Gewerbe) und die Handwerkskarte vorzulegen.

Zuständige Handwerkskammer ist die

Telefon: 0361 67070
Fax: 0361 6422896
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