Klarstellung zum Genesenennachweis, 27.5.2021
Das Gesundheitsamt stellt klar:
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu Impfungen, Tests und Infektionen rund um das Coronavirus ist wichtig und sollte auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden.
Davon unabhängig agiert das Gesundheitsamt auf Grundlage der geltenden Verordnungen. Das sind aktuell das Infektionsschutzgesetz, die Thüringer Maßnahmenverordnung und die Ausnahmeverordnung des Bundes. Sie legen auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes fest, welche Regelungen gelten. Das Gesundheitsamt hat keine Möglichkeiten, sich darüber hinwegzusetzen.
Die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), in der vorgegeben wird, was ein Genesenennachweis ist, stellt ausschließlich auf die PCR-Bestätigung einer Infektion mit SARS-CoV-2 ab. In § 2 Nr. 5 heißt es, dass ein Genesenennachweis ausgestellt wird, „wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt". In der Begründung zur Ausnahmeverordnung wird ausgeführt: „Bei genesenen Personen kann nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und den Einschätzungen des RKI nur von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden. Als Genesenenausweis ist ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten."
V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin