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27.05.2021

Klarstellung zum Genesenennachweis, 27.5.2021

Aufgrund eines Thementages zum Impfen bei einem Thüringer Radiosender erreichen das Gesundheitsamt vermehrt Anrufe zum Genesenennachweis. In der Radiosendung hat der Weimarer Infektionsepidemologe Prof. Dr. Wolfgang Pfister davon gesprochen, dass auch ein Antikörpernachweis auf eine überstandene Infektion hinweist und damit ebenso berechtigt, einen Genesenennachweis auszustellen. Ein Antikörpertest müsse daher genauso wie ein PCR-Test für einen Genesenennachweis genügen. Das geht aber nicht. Das Gesundheitsamt ist an die Vorgaben in den Verordnungen gebunden.

Das Gesundheitsamt stellt klar:

Die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu Impfungen, Tests und Infektionen rund um das Coronavirus ist wichtig und sollte auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden.

Davon unabhängig agiert das Gesundheitsamt auf Grundlage der geltenden Verordnungen. Das sind aktuell das Infektionsschutzgesetz, die Thüringer Maßnahmenverordnung und die Ausnahmeverordnung des Bundes. Sie legen auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes fest, welche Regelungen gelten. Das Gesundheitsamt hat keine Möglichkeiten, sich darüber hinwegzusetzen.

Die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), in der vorgegeben wird, was ein Genesenennachweis ist, stellt ausschließlich auf die PCR-Bestätigung einer Infektion mit SARS-CoV-2 ab. In § 2 Nr. 5 heißt es, dass ein Genesenennachweis ausgestellt wird, „wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt". In der Begründung zur Ausnahmeverordnung wird ausgeführt: „Bei  genesenen Personen  kann  nach  dem  derzeitigen  Stand  der  wissenschaftlichen Erkenntnis und den Einschätzungen des RKI nur von einer Immunisierung von maximal  sechs  Monaten  ausgegangen  werden. Als Genesenenausweis ist ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten."



V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin