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Ausfüllhinweise zur Gewerbeanzeige

1. Gewerbe-Anmeldung (GewA1)

Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordruckes (GewA 1) anzuzeigen. Den Beginn eines Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar. Die Verlegung eines Betriebes aus dem Zuständigkeitsbereich einer Behörde in den einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde als Aufgabe (GewA 3) und bei der anderen Behörde als Neuerrichtung anzuzeigen.

Feld - Nr. 1 u. 2
Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z. B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. Bei einem solchen Betrieb ist hinter der Firma der Zusatz "(in Gründung)" einzufügen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen (Feld-Nummer 1). Hierbei reichen Name und Vorname aus. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co.KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co.KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.

Ebenfalls gilt Entsprechendes für den nichtrechtsfähigen Verein i. S. § 54 BGB, bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher ("Vor-") Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen wird.

Feld - Nr. 3
Die selbst gewählte Geschäftsbezeichnung kann von dem im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Namen oder vom Namen des Gewerbetreibenden abweichen, die Angabe ist daher sinnvoll, aber nicht verpflichtend.

Feld - Nr. 4 - 11
Hier erfolgen die Angaben zur Person des Gewerbetreibenden; bei juristischen Personen die Angaben für den geschäftsführenden Gesellschafter. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, bitte das Beiblatt benutzen.

Feld - Nr. 12
Es ist die Anzahl der geschäftsführenden Gesellschafter, die die Gesellschaft nach außen vertreten, anzugeben.

Feld - Nr. 13
Das Feld 13 dient zur Angabe, ob bei dem neu angemeldeten Gewerbe eine Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt.
Eine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, an dem Bund, Länder oder Gemeinden Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar halten oder bei dem Bund, Länder oder Gemeinden Stimmen im Verwaltungs-/ Führungsorgan des Unternehmens haben. Sofern der künftige Gewerbetreibende im Rahmen der Gewerbeanzeige nicht sicher weiß, ob eine Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt, kann er das Feld „nicht bekannt“ ankreuzen.

Feld - Nr. 14
Bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen bzw. unselbstständigen Zweigstellen erfolgen hier die Angaben für den verantwortlichen Betriebs(teil)leiter.

Feld - Nr. 15
Angabe der Adresse der Betriebsstätte, an welcher die angemeldete Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Behörde ausgeübt werden soll.

Feld - Nr. 16
Wenn es sich bei der Adresse der Betriebsstätte gleichzeitig um die Hauptniederlassung handelt, bleibt dieses Feld frei.
Anderenfalls ist hier die Anschrift der Hauptniederlassung einzutragen, die sich sowohl im, als auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der für die Anmeldung der Betriebsstätte zuständigen Behörde befinden kann.

Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle

  • Eine Hauptniederlassung (HNL) stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z. B. eines Maklers) liegen.
  • Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.
  • Eine Zweigniederlassung (ZWNL) kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
  • Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle (unselbständige ZWST) umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbstständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, ins besondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.
  • Für jede Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.
Feld - Nr. 17
Das Feld ist nur auszufüllen, wenn der Betrieb aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde in den der nunmehr zuständigen Behörde verlegt wird.

Feld - Nr. 18
Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. Handel mit Waren aller Art, Montageservice, Handel mit allen erlaubten Waren. Nach diesen Angaben ist weder eine statistische Einordnung des Betriebes möglich noch können die zuständigen Behörden ihren gesetzlich vorgeschriebenen Kontroll- und Überwachungsaufgaben nachkommen.

Feld - Nr. 19
Geben Sie hier an, ob das Gewerbe im Haupt- oder Nebenerwerb, z. B. neben einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder einer anderen selbstständigen, eventuell auch freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Feld - Nr. 20
Hier ist anzugeben, ab wann mit der gewerblichen Tätigkeit tatsächlich begonnen werden soll (z. B. Geschäftseröffnung).

Feld - Nr. 21
Diese grobe Zuordnung des Gewerbebetriebes richtet sich u. a. auch nach dem Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit (s. Ausführungen zu Feld 18). Wenn Sie industriell Waren produzieren, kreuzen Sie hier - Industrie - an.
Üben Sie ein Gewerbe aus, welches in Anlage A oder B der Handwerksordnung aufgeführt ist, wäre - Handwerk - anzukreuzen.
Steht der Handel mit Waren im Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit kreuzen Sie - Handel - an. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art (Finanzdienstleistungen, Solarien, hauswirtschaftliche Dienstleistungen oder Gaststätten) wird in der Kategorie - Sonstiges - geführt.
Sollte sich die Tätigkeit des Unternehmens nicht konkret abgrenzen lassen, ist auch eine Kombination mehrerer Kategorien möglich.

Feld - Nr. 22
Diese Angaben sollen den aktuellen Stand der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme darstellen. Es sollen also keine Angaben zu in der Zukunft geplanten Einstellungen gemacht werden, sondern nur die Arbeitgeber angegeben werden, die bei Beginn der Tätigkeit beschäftigt sind. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmer beschäftigt sind, kreuzen Sie bitte - keine - an.

Feld - Nr. 23
Auf die Erläuterungen zu Feld 16 wird verwiesen.

Feld - Nr. 24
Dies betrifft Gewerbetreibende im Reisegewerbe, die gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 Gewerbeordnung keine Reisegewerbekarte benötigen.

Feld - Nr. 25
Hier kreuzen Sie den für Sie zutreffenden Anmeldegrund an.

Feld - Nr. 26
Bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes oder bei Wechsel der Rechtsform (siehe Feld - Nr. 25) geben Sie hier den Namen des früheren Inhabers bzw. den ehemaligen Namen der Gesellschaft an.

Feld - Nr. 27
Feld 27 dient zur Angabe des bisherigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers sowie zur Angabe der bisherigen Unternehmensnummer. Dies erleichtert eine schnellere Zuordnung der Gewerbemeldung zu der zuständigen Unfallversicherung.
Sofern Sie im Rahmen der Gewerbeanmeldung die Angaben zum bisherigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder Ihre bisherige Unternehmensnummer nicht angeben können, kreuzen Sie das Feld „nicht bekannt“. Es kommt somit zu keiner Verzögerung des Gewerbeanmeldeprozesses.

Feld 28
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben, bitte hier die Daten angeben. Die Erlaubnis ist in geeigneter Form nachzuweisen.

Feld 29
Wenn Sie zur Ausübung der Tätigkeit eine Handwerkskarte nach Anlage A der Handwerksordnung von der Handwerkskammer benötigen, füllen Sie das Feld aus. Der Besitz der Handwerkskarte ist in geeigneter Form nachzuweisen.

Feld 30 und 31
Hier sind bei Ausländern die erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.

Feld 32 und 33
Vergessen Sie nicht, Ihre Gewerbeanzeige zu datieren und zu unterschreiben!

2. Gewerbe-Ummeldung (GewA2)

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Behörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren- oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, und/oder die Namensänderung des Gewerbetreibenden ist unter Verwendung des Vordrucks Gewerbeummeldung (GewA2) anzuzeigen.

Die Ummeldung bezieht sich auf die Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Gewerbebehörde.

Grundsätzlich wird auf die Erläuterungen zur Gewerbeanmeldung verwiesen.

Feld - Nr. 18

Wenn die Gewerbetätigkeit erweitert wird, ist hier die neu und zusätzlich ausgeübte Tätigkeit anzugeben.

Feld - Nr. 19

Hier ist die Tätigkeit einzutragen, die weiterhin ausgeübt wird; i.d.R. gemäß Ihrer Gewerbeanzeige.

Es muss keine Anzeige erfolgen, wenn ein Teil einer bereits angezeigten Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (z. B. angemeldete Tätigkeit Groß- und Einzelhandel, aber Großhandel wird nicht mehr ausgeübt).

Bei Umzug des Unternehmens innerhalb der Gemeinde bitte hier - Betriebsverlegung - angeben. Hier können jedoch auch freiwillige Angaben gemacht werden, wie z. B. Aufgabe von Tätigkeiten, Namensänderungen u. ä.

3. Gewerbe-Abmeldung (GewA3)

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordruckes (Gewerbeabmeldung) anzuzeigen. Eine Aufgabe i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z. B. eines sog. Strandcafes oder eines Skilifts, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).

Beachten Sie bitte die Erläuterungen unter 1. Gewerbeanmeldung! 

Feld - Nr. 17

Wenn Sie beabsichtigen, den Betriebssitz in eine andere Gemeinde zu verlegen, bitte dieses Feld ausfüllen.

Feld - Nr. 18

Die benötigten Angaben finden Sie auf Ihrer Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung.

Feld - Nr. 20

Hier ist das Datum anzugeben, an dem die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt wurde oder werden soll; dies kann vom Tag der Vornahme der Abmeldung (Feld 29) abweichen.

Feld - Nr. 25 - 26

Hier sind Mehrfachnennungen möglich.

Bei der Variante "Umwandlungsgesetz" wird für den durch die Umwandlung "verschwundenen" Betrieb eine Abmeldung notwendig.

Feld - Nr. 27

Sollte Ihnen der Name des zukünftigen Gewerbetreibenden bzw. der neue Firmenname bekannt sein, tragen Sie die Angaben hier ein.

Feld - Nr. 28

Hier werden die Gründe eingetragen, die zur Aufgabe des Betriebes geführt haben.