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Errichtung von Bauwerken an, in, unter und über oberirdischen Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten

Der Begriff Bauwerk ist im Wasserrecht weiter gefasst als nach der Thüringer Bauordnung. Im Wasserrecht wird die Anlage als "Bauwerk" bezeichnet, die Auswirkungen auf das Gewässer, besonders auf die Unterhaltung, den Hochwasserschutz und das Abflussverhalten des Gewässers haben könnte.

Daher ist im Wasserrecht neben den Bauwerken gemäß Bauordnung auch für die Überfahrt über ein Gewässer (Verrohrung) sowie die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas-, Wasser-, Abwasser-, Energie-, Telekomleitung u. Ä.) die Genehmigung der Wasserbehörde gemäß § 79 Thüringer Wassergesetz notwendig.

Zuständig sind für Gewässer 1. Ordnung (Zahme / Wilde Gera und Ilm) die Obere Wasserbehörde, für Gewässer 2. Ordnung die Untere Wasserbehörde.

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