Seiteninhalt

Schutzgebiete

 Im Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) sind folgende Schutzkategorien enthalten:

  • Naturdenkmal (§ 16), 
  • Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 17), 
  • Naturschutzgebiet (§ 12), 
  • Naturpark (§ 15), 
  • Nationalpark (§ 12 a), 
  • Landschaftsschutzgebiet (§ 13), 
  • Biosphärenreservat (§ 14).

Weiterhin sind die nach DDR-Recht geschützten Flächennaturdenkmale, Schongebiete, geschützten Parks aufgrund des § 26 Abs. 2 ThürNatG bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen weiterhin geschützt.
Das Landratsamt Ilm-Kreis ist für die Ausweisung von Naturdenkmalen und Geschützten Landschaftsbestandteilen per Rechtsverordnung zuständig.

Weiterhin ist die untere Naturschutzbehörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von Verboten und Geboten des ThürNatG und der Schutzgebietsverordnungen erster Ansprechpartner.

Ohne eine besondere Rechtsverordnung stehen die nach dem § 18 ThürNatG besonders geschützten Biotope unter Naturschutz. Diese Biotope wurden im Ilm-Kreis im Rahmen einer Offenland-, Wald- und Dorfbiotopkartierung erfasst. Die entsprechenden Kartierungsergebnisse sind bei der unteren Naturschutzbehörde und bei den Verwaltungen der Städte und Gemeinden einzusehen. Die untere Naturschutzbehörde ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom gesetzlichen Biotopschutz zuständig.

Weiterhin gibt es im Ilm-Kreis noch die Gebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU und der EG-Vogelschutz-Richtlinie vom Freistaat Thüringen ausgewählt und an die Europäische Kommission gemeldet wurden. Diese großräumigen Gebiete bilden das grenzübergreifende, europäische Schutzgebietssystem "Natura 2000". Für diese Gebiete besteht ein Verschlechterungsverbot. Die untere Naturschutzbehörde ist auch hier ein kompetenter Ansprechpartner.

Downloads:

Zurück