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Kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegt den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).

Die Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen ist abhängig von der Feuerungswärmeleistung. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen Brennstoffen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 1 Megawatt und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Heizöl EL oder von Flüssiggas oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 20 Megawatt den Bestimmungen der 1. BImSchV unterliegen.

Die 1. BImSchV enthält Regelungen zu Brennstoffen, die in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen, zur Begrenzung der Schadstoffemissionen und der Abgasverluste sowie zur erstmaligen und wiederkehrenden Überwachung.

Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen:

Die Überwachung der Feuerungsanlagen erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Je nach Art der Feuerungsanlage ist innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme und danach jährlich wiederkehrend die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen der 1. BImSchV durch Messung vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen. Abgasmessungen, die durch Heizungsfirmen im Rahmen der Wartung und Instandsetzung der Anlagen durchgeführt werden, ersetzen nicht die vorgeschriebenen Überwachungsmessungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters.

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