Merkblatt für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c GewO)
1. Betriebsbeginn, Betriebsverlegung, Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit, Betriebsaufgabe
Der Beginn eines selbständigen stehenden Gewerbebetriebes muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit der für den betreffenden Ort zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Das Gleiche gilt auch, wenn der Betriebssitz innerhalb des Ilm-Kreises verlegt wird, die gewerbliche Tätigkeit geändert oder erweitert wird oder die Betriebsstätte im Ilm-Kreis aufgegeben wird. Zuständige Behörde des Ilm-Kreises ist das Ordnungs- und Gewerbeamt Ilm-Kreis. (Ausnahme: zuständig für das Stadtgebiet Ilmenau ist das Gewerbeamt der Stadt Ilmenau)
2. Erlaubnispflicht gem. § 34c GewO
Für die Vermittlung von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
- Wohnräume, gewerbliche Räume
- Darlehen
- die Vorbereitung / Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene / fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten
- wirtschaftliche Vorbereitung / Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung ist die Erlaubnis gem. § 34c Gewerbeordnung erforderlich.
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Gewerbebehörde unter Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) und der steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes rechtzeitig vor Beginn der gewerblichen Tätigkeiten zu beantragen.
Hinweis: bitte die Ausführungen zum Kreditwesengesetz beachten.
3. Prüfungsbericht oder Negativerklärung (§ 16 MaBV)
Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Gewerbeordnung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und diesen Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31.Dezember des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
Sofern im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, ist anstelle des Prüfungsberichtes eine entsprechende Erklärung („Negativerklärung“) des Gewerbetreibenden zum o. g. Zeitpunkt einzureichen.
Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs.3 MaBV sind
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs.5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung gemäß § 16 Abs.1 und 2 der MaBV auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden.
Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
4. Kreditwesengesetz (KWG)
Die Erbringung nachfolgender Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs.1a Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen -KWG- vom 22.01.1996, BGBl.I S.64 in der derzeitig geltenden Fassung) bedarf einer
gesonderten Erlaubnis nach dem KWG:
- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
- die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung),
- die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
- der Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
Hinweis: Die Ausübung dieser Tätigkeiten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist strafbar.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem KWG zuständig ist das:
Nähere Auskünfte und ausführliche Merkblätter für diese erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erhalten Sie von der:
Ansprechpartner:
Sachbearbeiterin Makler / Versicherungen / Schornsteinfeger
Postanschrift: Ritterstraße 14
Amtssitz: Dr.-Bonnet-Weg 1
99310 Arnstadt
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