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Betreiben einer Spielhalle u. ä. Unternehmen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit dient, bedarf laut § 2 Abs. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Spielhallenerlaubnis ist personen- und ortsbezogen. Mit dem Betrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Für weitere, detaillierte Aukünfte stehen Ihnen unser Mitarbeiter gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

 

Für das Erlaubnisverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag,
  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen im Ordnungs- und Gewerbeamt oder der Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen (vom Finanzamt)
  • bei juristischen Personen und eingetragenen Firmen den Nachweis über die Handelsregister- bzw. Registergerichtseintragung
  • Grundriss und Lageplan der Betriebsräume (mit Angaben über den Standort der Geldspielgeräte)
  • ggf. (bei Neuerrichtung bzw. Änderung) eine Baugenehmigung
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Gemäß der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO), Ziffer 1.1 liegt die Rahmengebühr für derartige Erlaubnisse zwischen 5,00 Euro und 50.000,00 Euro. Bei Antragstellung wird ein Gebührenvorschuss in voller Höhe fällig.

Hinweis:

Der Betriebe einer Spielhalle ist u.a. verpflichtet, ein Sozialkonzept nach dem aktellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Bitte beachten Sie, dass Sie zusätzlich zu einer Erlaubnis für die Spielhalle die Genehmigung zur Aufstellung von Spielgeräten mit

Gewinnmöglichkeit  nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie die  Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung benötigen.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-552
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.01
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