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Erläuterungen zum Thüringer Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen im Sinne des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes sind:

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,

  2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegen genommen werden.

Reisebedarf im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Feiertage im Sinne des Gesetzes sind die nach dem Thüringer Feiertagsgesetz festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Ladenschlusszeiten

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. an Sonnabenden nach 20:00 bis 24:00 Uhr.

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein. Ist durch die Landesapothekenkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an gut sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offene Apotheke anzeigt.

Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für Kfz und von Reisebedarf geöffnet sein.

Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden ganztägig sowie am 24. und 31. Dezember bis 17:00 Uhr für den Verkauf von Reisebedarf geöffnet sein.

An Sonn- und Feiertagen dürfen nur entsprechende Verkaufsstellen für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzliche Gebinde, soweit Blumen im erweiterten Umfang zum Verkaussorrtiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten, außer an dem ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag für die Dauer von jeweils 5 zusammenhängenden Stunden im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen o. g. Verkaufsstellen und alle Verkaufsstellen zur Abgabe von Weihnachtsbäumen höchstens 3 Stunden bis längstens 14:00 Uhr geöffnet sein.

Wird davon Gebrauch gemacht, hat der Inhaber gut sichtbar an der Verkaufsstelle auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

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