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Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung, Unterhaltsverpflichtung, Negativbescheinigung, u. a.)

Für einige Willenserklärungen gibt es gesetzliche Formvorschriften. Sie müssen in Form einer Urkunde niedergeschrieben werden, damit sie rechtsverbindlich sind. Außerdem muss bei einer Beurkundung über die Rechtsfolgen belehrt werden. Bei der Beurkundung wird bestätigt, daß eine Person eine bestimmte Erklärung abgegeben hat. Beurkundungen können nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes durchgeführt werden, die hierzu ermächtigt sind.

Im Aufgabenbereich des Jugendamtes gilt das insbesondere für

Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
Sorgeerklärungen
Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung
Negativbescheinigung - Nachweis des alleinigen Sorgerechtes
Ansprechpartner

Um lange Wartezeiten für Bürger(innen) zu vermeiden, bitten wir bei Beurkundungen um eine Terminvereinbarung. Bitte geben Sie im Telefongespräch auch Ihre eigene Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.

Eine Terminvereinbarung ist unter folgenden Nummern möglich:

  • Beratung in Arnstadt: 03628 738 613 oder
  • Beratung in Außenstelle Ilmenau: 03677 657 622.

1. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist es sehr wichtig, dass sie die Vaterschaft amtlich anerkennen lassen. Ohne Vaterschaftsanerkennung ist das Kind rechtlich nicht mit seinem Vater verwandt. Das Kind hätte keinen Anspruch auf Unterhalt vom Vater; im Falle des Todes des Vaters würde kein Rentenanspruch und kein Erbanspruch bestehen.

Ungeachtet der finanziellen Aspekte hat jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Die Kenntnis der eigenen Herkunft ist von großer Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung. Manchmal kann es sogar aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel bei der Abklärung einer Veranlagung zu Erbkrankheiten) wichtig sein, seine Herkunft zu kennen.

Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Bei der Anerkennung vor der Geburt steht der Vater, wie bei verheirateten Eltern auch, von Anfang an mit im Geburtenbuch und auch auf der Geburtsurkunde.

Die Vaterschaftsanerkennung im Jugendamt ist gebührenfrei.

Der Vater muss zur Beurkundung persönlich erscheinen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Geburtenmitteilung

 

Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Diese Zustimmungserklärung wird ebenfalls beurkundet. Das kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen.

Auch die Mutter muss zur Beurkundung ihrer Zustimmung persönlich erscheinen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass (nur vor Geburt des Kindes)

 

2. Sorgeerklärungen

Verheiratete Eltern haben für ihre gemeinsamen, leiblichen Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Eine Mutter, die nicht verheiratet ist, hat bei der Geburt ihres Kindes ein alleiniges Sorgerecht. Eine Ausnahme bilden minderjährige Mütter (Amtsvormundschaften). Eltern können jedoch für ihr Kind das gemeinsame Sorgerecht vereinbaren. Dazu müssen sie nicht zusammen wohnen.

Wenn Eltern nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes heiraten, bekommen sie das gemeinsame Sorgerecht mit der Eheschließung automatisch.

Nichtverheiratete Eltern bekommen das gemeinsame Sorgerecht durch Abgabe einer Sorgeerklärung. In dieser bestätigen Sie übereinstimmend, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen.

Die Beurkundung einer Sorgeerklärung ist im Jugendamt gebührenfrei. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss jedoch die Vaterschaft festgestellt sein (siehe oben).

Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden. Jedoch müssen beide Elternteile persönlich zur Beurkundung erscheinen.

Für die Beurkundung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters oder
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter

Beachten Sie:

Eine Sorgeerklärung hat weitreichende Rechtsfolgen. Sie kann nicht widerrufen werden! Das gemeinsame Sorgerecht kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern sich trennen und die Änderung von beiden Elternteilen gewünscht wird.

Lassen Sie sich im Vorfeld einer Sorgeerklärung beraten! Der Soziale Dienst bietet Müttern und Vätern Beratung zum gemeinsamen Sorgerecht an.

Kontakt: Allgemeiner Sozialer Dienst

 

3. Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung

Eine Unterhaltsverpflichtung sollte in Form einer Urkunde rechtsverbindlich festgeschrieben sein. Die Beurkundung kann kostenfrei im Jugendamt erfolgen.

Sie benötigen für die Beurkundung folgende Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nachweis über bestehende Vaterschaft zum Kind
  • Angaben über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltes zum Beispiel Schreiben vom Anwalt oder des Jugendamtes

 

4. Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern beim zuständigen Jugendamt des Geburtsortes ein Sorgeregister geführt. Die Auskunft dient der Mutter im Rechtsverkehr mit z.B. Behörden, Banken usw. als Nachweis, dass ihr die alleinige elterliche Sorge ganz oder in Teilen für ihr Kind zusteht.

In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

  1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden,
  2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
  3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

Nach § 58 Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter auf Antrag schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister darüber erhalten, dass

  • keine Eintragungen oder
  • Eintragungen nur in Bezug auf durch eine gerichtliche Entscheidung betroffene Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge. Für Kinder geschiedener Eltern kann keine Auskunft erteilt werden.

Die schriftliche Auskunft wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und wird kostenfrei ausgestellt.

Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-612
Raum: 301
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Telefon: 03628 738-610
Raum: 303
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Telefon: 03628 738-624
Raum: 301
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Telefon: 03677 657-622
Raum: 115
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Telefon: 03628 738-613
Raum: 205
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