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Bauliche Anlagen

In § 2 Abs. 1 Thüringer Bauordnung heißt es:
"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."
(Link: http://www.thueringen.de/th9/tmblv/bau/sw/baurecht/bauordnungsrecht/)

Zu den baulichen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze oder Ausstellungsplätze
  3. Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
  4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  5. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  6. künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,
  7. Freizeit- und Vergnügungsparks.

Die Thüringer Bauordnung gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör,
  2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. Krane und Krananlagen. (§ 1 Abs. 2 Thüringer Bauordnung gekürzt)
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden

(siehe auch bauaufsichtsfremde Fragen)

Zum Beispiel ist ein Werbeschild auf einem Wagen befestigt an einer Landstraße, der dort längere Zeit steht, eine bauliche Anlage und demzufolge nach den Vorschriften des Baurechtes zu behandeln.

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