Baulastenverzeichnis
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Damit dienen Baulasten der öffentlich-rechtlichen Sicherung z. B. von Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück für ein Bauvorhaben, wobei die Baulasterklärung durch den Eigentümer des Nachbargrundstückes in der Regel nur freiwillig erfolgen kann.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Ansprechpartner:
E-Mail: c.kott@ilm-kreis.de
Raum: 287
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