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Gewässerbenutzungen

Jedes Vorhaben, das Einfluss auf die oberirdischen Gewässer oder auf das Grundwasser haben könnte, unterliegt bis auf wenige Ausnahmen (erlaubnisfreie Benutzungen) einer Regelungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde.

Jeder, der solch ein Vorhaben plant, sollte sich vorher über die Gesetze und Vorschriften informieren, z.B. bei der unteren Wasserbehörde des Ilm-Kreises.

1. Entnahme und Ableitung von Wasser

1.1. Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern

1.1.1. Erlaubnisfreie Benutzungen

Die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer mittels Handschöpfgerät, z. B. mittels Eimer, ist eine erlaubnisfreie Benutzung (Gemeingebrauch, § 25 Absatz 1 ThürWG) und bedarf keiner Genehmigung.

Bei der Wasserentnahme darf die Böschung des Gewässers nicht beschädigt werden. Der Einbau von Staus im Gewässer ist nicht erlaubt.

1.1.2. Erlaubnispflichtige private Benutzungen

Die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch eine technische Einrichtung (z. B. durch Hand-, Motor- und Elektropumpen, mechanisches Schöpfrad) und die Ableitung von Wasser mittels eines Wehres oder eines Schlauches, der in das Gewässer gelegt wird, sind erlaubnispflichtig.

Beantragung für geringe, private Entnahmen/Ableitungen mit:

1.1.3. Erlaubnispflichtige gewerbliche Entnahmen/Ableitungen

Beantragung in vier Ausfertigungen entsprechend der:

1.2. Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser

1.2.1. Anzeigepflichtige Benutzungen

Die Errichtung eines Brunnens zur Wasserentnahme aus dem Grundwasser für die Bewässerung des privaten Garten ist bei der unteren Wasserbehörde gemäß § 49 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 41 Absatz 2 ThürWG anzeigepflichtig, da mit der Errichtung des Brunnens das Grundwasser angeschnitten (freigelegt) wird. Parallel dazu ist die Brunnenbohrung nach § 8 Geologiedatengesetz anzeigepflichtig; die Bohrungsergebnisse sind nach Fertigstellung zu übermitteln. Beide Verpflichtungen können über das nachfolgend verlinkte Formular erfüllt werden.

Anzeige einer geologischen Untersuchung / einer Grundwassererschließung

Die Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus aus dem Brunnen, auch mittels einer Pumpe, ist gemäß § 39 Absatz 4 ThürWG erlaubnisfrei (Entnahme). Die vorgesehene Entnahmemenge ist über das oben verlinkte Formular (dort unter Punkt 5) mit anzuzeigen.

1.2.2. Erlaubnispflichtige Entnahme von Grundwasser

Die Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser in einer Menge von mehr als 2000 m³/Jahr ist erlaubnispflichtig (§ 39 Absatz 4 ThürWG). Die Beantragung ist über das nachfolgende Formular durch Ausfüllen ausschließlich der relevanten Punkte 1 bis 5 möglich:

Anzeige einer geologischen Untersuchung / einer Grundwassererschließung

Unabhängig von den obigen Ausführungen kann bei Entnahmen innerhalb von Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten eine Erlaubnispflicht vorliegen. Die diesbezügliche Prüfung erfolgt durch die untere Wasserbehörde. 


2. Einleitung von Abwasser und Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser

Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen fließende Wasser.

Die Abwasserentsorgung obliegt den Gemeinden bzw. den diese Aufgabe übertragenen Zweckverbänden. Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen (Gemeinde, Zweckverbände) zu überlassen.

Niederschlagswasser kann von der Beseitigungspflicht ausgeschlossen werden.

Eine un- bzw. befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ist beim Beseitigungspflichtigen (Zweckverband, Gemeinde) zu beantragen und kann nach positiver Stellungnahme von der unteren Wasserbehörde erteilt werden.

2.1. Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer

Für die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer ist bei der unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis jeweils in drei Ausfertigungen zu beantragen.

Für Kleinkläranlagen (KKA) bis 50 Einwohnergleichwerte:

Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Kleinkläranlage eine Bauartzulassung hat.

Für Kläranlagen über 50 Einwohnergleichwerte Beantragung in vierfacher Ausfertigung gemäß:

2.2. Einleitung von Niederschlagswasser (Regenwasser) in ein oberirdisches Gewässer

2.2.1. Erlaubnisfreie Einleitung

Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer ist für Einfamilienhäuser eine erlaubnisfreie Benutzung (Gemeingebrauch gemäß § 25 Absatz 1 ThürWG).

Folgende Hinweise sollen beachtet werden:

  • Das Einleitbauwerk (Rohr) ist im Winkel von 45 - 60 Grad in Fließrichtung des Gewässers und bündig zur Böschung zu errichten.
  • Bei kleinen Gewässern sollte das Rohr auf der Hälfte der Böschung, bei größeren Gewässern ca. 50 cm über Niedrigwasserstand auslaufen.
  • In Hochwasser gefährdeten Gebieten sollte eine Rückstauklappe eingebaut werden.

2.2.2. Erlaubnispflichtige Einleitung

Für andere Einleitungen von Niederschlagswasser in Gewässer ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG zu beantragen. Vor der Einleitung können Regenrückhalteanlagen oder Regenwasserbehandlungsanlagen erforderlich werden.

Unterlagen sind dreifach einzureichen laut der:

2.3. Einleitung von gereinigtem Abwasser in den Untergrund (Grundwasser)

Für die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser (GW) nach Reinigung in einer Kleinkläranlage (KKA) ist bei der unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis zu beantragen:

Hinweise:

  • Die Kleinkläranlage muss eine Bauartzulassung haben.
  • Die Erstellung eines Versickerungsgutachtens ist notwendig, dieses muss genau auf den Standort der Versickerungsanlage abgestimmt sein.
  • Die Antragsunterlagen sind in 4 Ausfertigungen einzureichen.
  • Eine Versickerung von Abwasser in der Trinkwasserschutzzone III ist möglich, es ist aber eine weitergehende Reinigung notwendig.
  • Eine Versickerung von Abwasser in der Trinkwasserschutzzone II ist nicht möglich.

2.4. Einleitung von Niederschlagswasser (Regenwasser) in das Grundwasser

2.4.1. Erlaubnisfreie Einleitungen

Für die Einleitung von Niederschlagswasser außerhalb von Trinkwasserschutzzonen, Altlasten- oder Altlastverdachtsflächen ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn es von folgenden Flächen abfließt:

  • von Dachflächen, außer von Gebäuden in Industrie-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie von kupfer-, blei- oder zink gedeckten Dachflächen,
  • von Fußgängerbereichen, Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten, Hof oder Terrassenflächen, außer von Grundstücken in Industrie-, Gewerbe- und Sondergebieten.

Die Versickerung ist nur dann erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser in der oberen Bodenzone in geeigneten Versickerungsanlagen versickert wird, und der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m beträgt.

Durch ein Versickerungsgutachten, welches genau auf den Standort abgestimmt sein muss, ist die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Bodens nachzuweisen.

Hinweis:

Es ist zu empfehlen bei der unteren Wasserbehörde nachzufragen, ob die Bedingungen für eine erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund erfüllt sind.

2.4.2. Erlaubnispflichtige Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund (Grundwasser)

Wenn die unter 2.4.1. angegebenen Bedingungen nicht zutreffen, ist die Einleitung von Niederschlagswasser (NSW) erlaubnispflichtig.

Durch ein Versickerungsgutachten, welches genau auf den Standort abgestimmt sein muss, ist die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Bodens nachzuweisen.

Einleitungen von größeren Gebäuden und Flächen (Industrie-, Gewerbe- und Sondergebieten) sind zu beantragen gemäß:

Vor Einreichung der Antragsunterlagen wird eine Abstimmung empfohlen.

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