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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, wie Baum- und Strauchschnitt, ist in der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, sind vorzugsweise durch Verrotten zu beseitigen oder durch eine geeignete mechanische Behandlung (Häckseln, Schreddern) aufzubereiten.

Der anfallende Baum- und Strauchschnitt sowie Laub und andere Pflanzenabfälle können auf dem eigenen Kompost verwertet oder auf zugelassenen Kompostierungsanlagen angeliefert werden. Diese Abfälle können nach §§ 2 und 3 der Pflanzenabfall-Verordnung durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, ggf. nach vorheriger Zerkleinerung, beseitigt werden.

Ansonsten sind pflanzliche Abfälle nach der Abfallwirtschaftssatzung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung bzw. Beseitigung wie folgt zu überlassen: 

  • Entsorgung über die Biotonne bzw. Bereitstellen zur Biomüllabfuhr in Bioabfallsäcken, die beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Ilm-Kreises käuflich erworben werden können,
  • Selbstanlieferung auf der Kreiskompostierungsanlage Langewiesen oder bei der Annahmestelle auf der Verbandsdeponie Rehestädt.

Das offene Verbrennen von Pflanzenabfällen ist im Ilm-Kreis wie bereits in den Jahren vor 1999 nicht mehr zulässig.

Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 19. Juli 1999 zur Ordnung der Beseitigung pflanzlicher Abfälle (Festlegung von Zeiträumen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Ilm-Kreis) wurde im Amtsblatt vom 01. September 2009 mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Diese Entscheidung resultierte nicht nur aus einer stetig wachsenden Anzahl von Beschwerden beim Landkreis und bei den Städten und Gemeinden über die teilweise enormen Rauchgasbelästigungen während der Verbrennungszeiten. Kontrollen, soweit solche mit dem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personal möglich waren, ergaben, dass Verstöße gegen die Festlegungen zum Verbrennen eher die Regel als die Ausnahme waren. Insbesondere die Mindestabstände zu öffentlichen Straßen (50 m) wurden oft nicht eingehalten. Häufig wurden viel zu frischer oder durchnässter Baum- und Strauchschnitt oder Laubhaufen verbrannt, was ganze Ortsteile vernebelte. Auch Verstöße wie das Verbrennen von Altholz, Sperrmüll und anderen Abfällen mussten geahndet werden.

Hinzu kommt, dass die Belastung der Luft durch Feinstaub bei einer offenen Feuerstelle selbst bei trockenem Brennmaterial relativ hoch ist und die für eine möglichst vollständige Verbrennung nötigen Temperaturen nicht erreicht werden, da die Pflanzenabfälle witterungsbedingt oftmals feucht sind und nicht geeignete Gartenabfälle wie Laub und Grünschnitt mit verbrannt werden. Dies führte zu einer erheblichen Rauchentwicklung und Staubbelastung. Lokal kam es zu hohen Schadstoffemissionen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität führten.

Das Verbrennen ist nur noch in Ausnahmefällen mit einer Ausnahmegenehmigung der Abfallbehörde oder wegen des Befalls mit Pflanzenkrankheiten aufgrund einer Entscheidung des Landwirtschaftsamtes zulässig.

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