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Staatsangehörigkeitsausweis

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit können einen Staatsangehörigkeitsausweis und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz können einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher beantragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nach §§ 3 ff StAG erworben worden sein und es darf nachfolgend kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. §§ 17 ff StAG eingetreten sein.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für den Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit liegt die Beweislast beim Antragsteller. Die Antragstellung soll mit Vordruck erfolgen. Dem Antrag sind entscheidungserhebliche Dokumente und Unterlagen beizufügen.

Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sind die Abstammungsverhältnisse lückenlos wenigstens bis zur Bezugsperson (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit an die Abkömmlinge weitergeben konnten) nachzuweisen, z.B. durch:

  • Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Familienbücher,
  • Kirchliche Unterlagen, wie kirchliche Familienbücher, Taufzeugnisse, Kommunions- oder Konfirmationszeugnisse, Auszüge aus Kirchenregistern.

Die Behandlung als Deutscher ist zumindest glaubhaft zu machen, z. B. durch:

  • Reisepässe,
  • Bundespersonalausweis,
  • Meldebescheinigung,
  • DDR-Personalausweis oder DDR-Reisepass,
  • deutsche Kennkarten,
  • Soldbücher,
  • Wehrpässe,
  • Volkslistenausweise,
  • Versicherungsunterlagen,
  • Zeugnisse deutscher Schulen,
  • Mitgliederausweise deutscher Vereine,
  • Rentenbescheide,
  • Arbeitsbücher

Bei Erwerb durch Einbürgerung sind die Einbürgerungsurkunde bzw. die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und Nachweise über die Behandlung als Deutscher vorzulegen.

Bei Erwerb durch Adoption sind die gerichtliche oder behördliche Adoptionsentscheidung, Nachweise über die Behandlung als Deutscher des Adoptierten und der Adoptiveltern sowie ggf. Abstammungsnachweise der Adoptiveltern erforderlich.

Bei Erwerb gemäß § 7 oder § 40a StAG sind die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz -BVFG- und Nachweise über die Behandlung als Deutscher ab Ausstellung der BVFG-Bescheinigung vorzulegen.

Bei Erwerb gemäß § 4 Abs. 3 StAG werden eine Geburtsurkunde des Antragstellers und Nachweise über die Behandlung als Deutscher, z. B. Kinderausweis und Meldebescheinigung benötigt.

Je nach Lage des Einzelfalls kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Kosten:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises als auch eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher beträgt 25,00 Euro.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-570
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
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Telefon: 03628 738-571
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
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