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Merkblatt zur Gewerbeanzeige

1. Allgemeines

Sie sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke für Ihre Gewerbeanzeige zu verwenden. Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite / dem Beiblatt des Formulars.

Beachten Sie bitte, dass neben der Gewerbeanzeige unter Umständen eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung Ihres Gewerbes notwendig ist. Neben den Erlaubnissen nach der Gewerbeordnung,  kommen auch noch Erlaubnisse in Frage, die durch andere Behörden zu erteilen sind.

So sind bestimmte Gewerbe, die in der Handwerksordnung aufgeführt sind, nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben erlaubt.

Für Erlaubnisse bei Fuhrunternehmen, Taxiunternehmen, Fahrschulen wenden Sie sich bitte an das Verkehrsamt des Landratsamtes.

Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.

Es ist auch möglich, dass Sie vor Beginn Ihrer Gewerbetätigkeit bzw. bei der Einrichtung Ihrer Geschäftsräume baurechtliche Erlaubnisse (Baugenehmigung oder Genehmigung der Nutzungsänderung) benötigen. Weitere Informationen dazu erteilt die Bauaufsichtsbehörde.

Das Beiblatt zur Gewerbeanzeige (siehe unten Verfügbare Downloads) benötigen Sie bei der Gewerbeanzeige für eine juristische Person (z. B. GmbH) mit mehr als einem Geschäftsführer. Die persönlichen Daten der weiteren Geschäftsführer werden dort erfasst (Unterschriften bitte nicht vergessen!)

Bei der Erstanzeige eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens fügen Sie bitte die Kopie eines Handelsregisterauszuges bei.

Beachten Sie weiterhin, dass laut Gesetz die jeweilige Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn bzw. der Beendigung Ihrer gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen hat. Bei größeren Abweichungen zwischen dem Zeitpunkt der Anzeige und tatsächlichem Beginn / Änderung oder Beendigung der Gewerbetätigkeit kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

Vergessen Sie bitte nicht, Ihre ausgefüllte Gewerbeanzeige zu datieren und zu unterschreiben!

Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:

  • persönliche Vorsprache, per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschreiben sein), auch per Vollmacht möglich
  • persönliche Aushändigung, auch per Fax oder Postweg möglich

Benötigte Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Formular, GewA 1 bei Gewerbeanmeldung, GewA 2 bei Gewerbeummeldung, GewA 3 bei Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität bei pers. Vorsprache (natürliche Person)
  • Nachweis der Identität des gesetzlichenVertreters bei pers. Vorsprache sowie Vorlage Registerauszug (Amtsgericht) bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister
  • Vorlage Genehmigung bei erlaubnis- bzw. zulassungspflichtiger Tätigkeit (z. B. Handwerkskarte von der Handwerkskammer, Erlaubnis nach § 34 d GewO von der IHK)
  • Vorlage aktueller Auszüge aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Gewerbeamt oder zuständige Meldebehörde) und aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt) bei Vertrauensgewerbe nach § 38 GewO

Der Empfang der ordnungsgemäßen Anzeige des Gewerbebetriebes wird von der Gewerbebehörde innerhalb von drei Werktagen bestätigt (so genannter Gewerbeschein). Die Gebühr für eine Gewerbeanzeige beträgt 25,- Euro, für eine Gewerbeummeldung 15,- Euro und für eine Gewerbeabmeldung 10,- Euro.

Die Gewerbeanzeige wird dann an andere Behörden und Institutionen zur Wahrnehmung eigener Kontrollaufgaben und zur Information weiter gegeben (z. B. Arbeitsamt, Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Gemeinde).

Achtung!

Auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen kann es erforderlich sein, dass trotzdem durch Sie noch eine separate Anmeldung Ihres Gewerbebetriebes erfolgen muss.

Handwerksbetriebe haben so neben der Gewerbeanzeige gemäß § 16 Abs. 2 Handwerksordnung den Beginn/die Beendigung Ihres Betriebes bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Gemäß den gesetzlichen Regelungen für die Berufsgenossenschaften muss der Gewerbebetrieb ebenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) als Unfallversicherungsträger angemeldet werden.

Falls Sie sich nicht sicher sind, zu welcher BG Ihr Betrieb vom Tätigkeitsprofil gehört, wenden Sie sich an den


oder informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Kammer.

2. Anzeigepflichtige Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbstständige Gewerbetreibende".

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z. B. Land- und Fortwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Miethauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (unter bestimmten Umständen z. B. Kettenbriefaktionen).

Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z. B. die Tätigkeit der Steuerberater.

2.4 Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, med. techn. Assistenten, Logopäden usw., nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (Kosmetiker oder Fußpfleger usw.). Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbstständigen Versicherungsvertreter freigestellt. Ob es sich um eine anzeigepflichtige Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung handelt, ist stets für den Einzelfall zu prüfen.

3. Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i. S. des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 GewO) Veranstaltungen i. S. der §§ 64 bis 68 GewO (Märkte, Messen, Ausstellungen) ausgeübt werden. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.
Für die Aufstellung von Automaten gilt:
Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Automaten nicht im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem sonstigen Gewerbebetrieb des Gewerbetreibenden aufgestellt werden.

4. Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. der GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z. B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.

4.2 Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB - GbR -, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft - KG - i. S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

4.3 Selbstständige Personen

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.

4.3.1 Auch die Anzeigepflicht nach § 55c GewO besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbstständig ausgeübt wird.

4.3.2 Als selbstständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt. Ein Stellvertreter (§ 45 GewO) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbstständiger Gewerbetreibender i. S. der §§ 14 und 55c GewO.

4.3.3 Minderjährige
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, hat der Anzeigende die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen (i. d. R. Eltern) und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes beizufügen

5. Zusätzliche Unterlagen bei so genannten Vertrauensgewerben

Bei der Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 - 6 GewO erfolgt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Gewerbebehörde. Dazu sind vom Gewerbetreibenden neben der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis (Antrag bei der zuständigen Meldestelle) sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Antrag für juristische Person bzw. Antrag für natürliche Person in der Gewerbebehörde) zur Vorlage bei der Behörde vorzulegen. Beide Dokumente dürfen bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.

Dies gilt für die Tätigkeiten:

  • An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- u. Lederbekleidung,
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

6. Erlaubnispflichtige Gewerbe, Handwerk, Ausländer

Sollten Sie ein Gewerbe ausüben, zu dem eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, reichen Sie bitte eine Kopie dieser Erlaubnis mit ein. Die Erlaubnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn Sie von der Gewerbebehörde des Ilm-Kreises erteilt wurde oder wird.

Ihre Gewerbeanzeige nehmen entgegen:

für den Bereich Handwerk / Industrie / sonstige Dienstleistungen:
Telefon: 03628 738-558
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.11
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für den Bereich Handel:
Telefon: 03628 738-552
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.01
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Telefon: 03628 738-553
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.01
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Telefon: 03628 738-554
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.11
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für den Bereich Makler / Versicherung / Finanzdienstleister:

Telefon: 03628 738-557
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.11
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