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Beauftragte für Ausländer und Behinderte

Ausländerbeauftragte:

  • Ansprechpartner für Menschen mit Migrationshintergrund; vermittelnde Funktion zu Behörden und Einrichtungen
  • Beratung von Bürgerinnen und Bürgern aber auch von Einrichtungen und Trägern zu Ausländerfragen
  • Kontaktperson für gesellschaftliche Gruppen / Koordination der Zusammenarbeit
  • Bestandsaufnahme und Analyse lokaler Strukturen zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
  • Aufbau, Pflege und Intensivierung verbindlicher Integrationsstrukturen mit regionalen Akteuren sowie Intensivierung regionaler Netzwerkarbeit
  • Koordination der Ehrenamtsstrukturen im Bereich Migration
  • Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des kommunalen Integrationskonzeptes des Ilm-Kreises
  • Mitwirkung bei regionaler Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen und Projekte zur Integration

Initiierung, Planung und Organisation der Interkulturellen Woche im Ilm-Kreis 

  • Die jedes Jahr Ende September im Ilm-Kreis stattfindende Interkulturelle Woche soll dazu beitragen, das Zusammenleben aller Bürger unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlicher Religionszugehörigkeit zu fördern, andere Kulturen und Lebensweisen kennenzulernen, Anderssein zu akzeptieren und Vorurteile abzubauen.
  • Alle Träger, Einrichtungen und Initiativen sind aufgerufen, sich mit Ideen und Beiträgen einzubringen und zu beteiligen

Behindertenbeauftragte:

  • Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen; vermittelnde Funktion zu Behörden und Einrichtungen
  • Wirkt darauf hin, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen oder zu verhindern und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen
  • Unterstützung und Mitwirkung Öffentlichkeitsarbeit und bei Projekten/ Maßnahmen

Gemäß der Neufassung (08/2019) des „Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ wird die Arbeit der kommunalen Behindertenbeauftragten für den Freistaat Thüringen in Form der Wahrnehmung als Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung geregelt.

Neben allgemeinen Bestimmungen, Zielen und Aufgaben wird im Gesetz auf folgende Bereiche eingegangen: Umsetzung von Inklusion und Gleichstellung, Benachteiligungsverbote, Herstellung von Barrierefreiheit, Leichte Sprache, Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen sowie Interessenvertretungen auf Landesebene, kommunaler Ebene und in Form von Beiräten.

§ 22 regelt dabei die Arbeit der Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen:

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen bestellen. Neben diesem Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen errichten.

(2) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sind hinsichtlich dieses Aufgabenbereichs fachlich unabhängig und weisungsfrei. Sie sollen jeweils dem Landrat, dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister oder dem Gemeinschaftsvorsitzenden direkt zugeordnet sein und über eine angemessene Personal- und Sachausstattung verfügen.

(3) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sind von der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung oder der Verwaltungsgemeinschaft an allen die Belange von Menschen mit Behinderungen berührenden Maßnahmen zu beteiligen, insbesondere an den in § 9 Abs. 1 genannten Vorhaben. Kommt es bei der Ausübung des Amts zu Meinungsverschiedenheiten, haben die Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen jederzeit das Recht, sich an den Landesbeauftragten für Menschen

(4) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, des Kreistags, des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung,
2. Erfüllung der in § 9 Abs. 1 genannten Mitwirkungspflichten,
3. Mitwirkung an dem in § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmenplan,
4. Erstattung eines Tätigkeitsberichts gegenüber dem Stadtrat oder Kreistag einmal in deren Wahlperiode,
5. Beratung des Stadtrats oder Kreistags und der jeweiligen Verwaltung bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes,
6. Beratung von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen sowie Verbänden von Menschen mit Behinderungen in individuellen und allgemeinen Angelegenheiten,
7. Wahrung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen,
8. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Institutionen,
9. Anforderung von behördlichen Auskünften sowie Einsichtnahme in Akten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften und
10. Mitwirkung in regionalen und überregionalen Gremien.

Link zum ThürGIG: https://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/72014/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_9_2019.pdf#page=7