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Baugenehmigung

Der Antrag auf Baugenehmigung wird in der Regel durch den vom Bauherrn beauftragten vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Planungsbüro) vorbereitet. Der Entwurfsverfasser wird daher den Bauherrn in allen Fragen, die seinen Antrag betreffen, beraten können. In der Regel umfasst der Bauantrag die nachfolgend genannten Unterlagen:

  • Bauantrag und Baubeschreibung auf amtlichem Formular vollständig ausgefüllt und vom Bauherrn sowie dem Entwurfsverfasser unterzeichnet,
  • Bauzeichnungen mit erforderlichen Nachbarunterschriften,
  • Entwässerungspläne,
  • Flurkartenauszug (neuster Stand),
  • objektbezogener Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens ggf. mit Nachbarunterschriften, den Abstandsflächen, den Baugrenzen, des tatsächlichen Baubestandes in der Umgebung,
  • Berechnungen der Wohnfläche, Nutzfläche, des umbauten Raumes,
  • statistischer Erhebungsbogen,
  • Nachweise für Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz.

Im konkreten Einzelfall kann bei Vorliegen stichhaltiger Gründe von der vorgenannten Aufzählung abgewichen werden.

Die Anträge sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Bauantrag wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und nach Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (z. B. Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Denkmalschutzbehörde, Straßenbehörde) entschieden.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden u. a. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 behandelt (Begriffsbestimmung der Gebäudeklassen siehe § 2 Abs. 3 Thüringer Bauordnung; zur Gebäudeklasse 1 zählen u.a. freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser). Über den Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund bis zu 2 Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der genannten Frist entschieden worden ist.

Falls durch die Baugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt sind, erlischt ihre Geltung, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit dem Bau begonnen wurde.

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