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Unterhaltsvorschuss

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.

Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlen, so kann der alleinerziehende Elternteil bei dem das Kind lebt, Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen.

Der Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes/Jugendlichen gezahlt werden kann. Die bisherige Leistungsbefristung von 72 Monaten entfällt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages beträgt ab 01.01.2024 jeweils maximal:

  • für Kinder unter 6 Jahre bis zu 230 Euro pro Monat
  • für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren bis zu 301 Euro monatlich
  • für Kinder ab 12 Jahren bis zu 395 Euro pro Monat

Die Höhe der Leistung wird i. d. R. jährlich angepasst. 

Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen, übernimmt der Staat diese Leistung als Ausfallleistung

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil über entsprechendes Einkommen verfügt, aber keinen Unterhalt zahlt, so gilt diese Leistung als Unterhaltsvorschussleistung, die beim Jugendamt beantragt werden kann. In diesen Fällen wird die Leistung des Jugendamtes vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert, ggf. über Mahnverfahren, Pfändungen und Vollstreckungen.

Das Jugendamt wird immer die unterhaltspflichtigen Elternteile einladen und versuchen mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, um zu erwirken, dass der Unterhalt direkt an die Kinder bzw. den Alleinerziehenden gezahlt wird.

Für Kinder unter 12 Jahren ist der Unterhaltsvorschuss weiterhin vorrangig vor Leistungen des Arbeitslosengeldes II. Dies bedeutet, dass in dieser Altersgruppe der Unterhaltsvorschuss wie bisher auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

einschließlich

  • Anlage zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG),
  • Beiblatt bezüglich der Betreuungszeiten des anderen Elternteils,
  • Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie
  • Hinweisblatt DSGVO

Für Kinder im Alter von 12 - 17 Jahren ist zusätzlich zum Antrag nachfolgendes Formular erforderlich:

Zum Beleg Ihrer Angaben sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen (siehe Merkblatt).


Telefon: 03628 738-623
E-Mail: jugendamt@ilm-kreis.de
Raum: 203 a
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Ansprechpartner (Zuständigkeit nach Nachname des Kindes):

Arnstadt - Leistungsbewilligung

Telefon: 03628 738-659
Raum: 202
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Telefon: 03628 738-658
Raum: 202
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Arnstadt - Rückholung

Telefon: 03628 738-619
Raum: 203
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Telefon: 03628 738-598
Raum: 203
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Telefon: 03628 738-657
Raum: 203
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Ilmenau - Leistungsbewilligung

Telefon: 03677 657-608
Raum: 114
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Telefon: 03677 657-625
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Ilmenau - Rückholung

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Sprechzeiten:

Bierweg 2 in Arnstadt und Krankenhausstraße 12 in Ilmenau:

Dienstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 14:30 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr