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Behörden, öffentliche Einrichtungen, Organisationen und Beteiligungsverhältnisse des Landkreises

Behörden:
In der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Behörde ein Organ des Trägers der Verwaltung dar, das berechtigt ist
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach Außen wahrzunehmen.
Die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, dem sogenannten Gesetzesvorbehalt.
Eine Behörde als Organ eines Verwaltungsträgers setzt voraus, dass dieses Organ im Bezug auf andere Organe des Verwaltungsträgers in einem Hierarchieverhältnis stehen.
Zum Beispiel: Gericht, Polizei und verschiedene Landesämter.

Organisationen:
Als eine Organisation wird im Allgemeinen eine Gruppe von Menschen oder Einrichtungen bezeichnet, die in der Regel ein gemeinsames Ziel verfolgen.
Dieses gemeinsame Ziel kann u.a. darin bestehen, Leistungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen oder bestimmte Ergebnisse bzw. Wirkungen im Außenverhältnis zu erzielen.
Zum Beispiel: Verbände, Kammern, gemeinnützige Organisationen und Körperschaften.

Beteiligungen des Landkreises:
Im besonderen öffentlichen Interesse stehen die Bereiche Gesundheit, öffentlicher Personennahverkehr, Wirtschaftsförderung und die Abfallentsorgung.
Für den Ilm-Kreis bedeutet dies, dass gesetzliche Aufgaben und / oder vom Kreistag des Landkreises als politischem Entscheidungsträger vorgegebene Ziele wahrgenommen werden müssen.
Zu diesem Zwecke ist der Landkreis an einer Vielzahl wirtschaftlicher Einrichtungen beteiligt, die diese Aufgaben erfüllen.
Diese Beteiligungen müssen außerhalb des "normalen" Dienstgeschäftes der Landkreisverwaltung wahrgenommen werden. Die einzelnen Beteiligungsverhältnisse sind so ausgestaltet, dass sich das (vorrangige) öffentliche Interesse mit den Interessen des unternehmerischen Engagements im Einklang befindet.
Zum Beispiel: Abfallwirtschaftsbetrieb und Ilmenauer Umweltdienst.

Sonstige öffentliche Einrichtungen (Sonstiges):
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist sehr weit zu fassen. Eine öffentliche Einrichtung wird durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Die meisten öffentlichen Einrichtungen werden von den Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge bereitgestellt. Sofern diese öffentlichen Einrichtungen nicht im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben vorzuhalten sind, ist den Kommunen die Schaffung bzw. die Erhaltung dieser freigestellt (dies kann aber nur im Rahmen der finanziellen Leistungskraft erfolgen)!
Zum Beispiel: Landesverbände oder diverse Kreditinstitute.