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Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nicht oder nicht mehr vollständig ausüben können oder dürfen, bestimmt das Familiengericht einen Vormund oder einen Pfleger (für Teilbereiche der elterlichen Sorge). Der Vormund oder Pfleger übernimmt dann die rechtliche Vertretung des Kindes oder Jugendlichen anstelle der Eltern. Vormund oder Pfleger kann eine geeignete Person zum Beispiel aus der Verwandtschaft des Kindes werden, oder das Familiengericht kann das Jugendamt zum Amtsvormund oder Amtspfleger bestimmen.

Amtsvormünder und Amtspfleger sind verpflichtet, die Interessen ihrer Mündel also der ihnen anvertrauten Kinder zu vertreten. Das gilt gegenüber Verwandten, Behörden und Institutionen - auch gegenüber dem Jugendamt. Der Amtsvormund bzw. Amtspfleger besucht die von ihm betreuten Kinder und Jugendlichen in der Regel einmal monatlich in ihrem Lebensumfeld.

Vormundschaft bei der Geburt von Kindern minderjähriger Mütter:

Bei der Geburt von Kindern minderjähriger Mütter, für die das Sorgerecht nicht im Vorfeld geregelt wurde, bestellt das Famiiengericht immer einen Vormund. Soll die Vormundschaft bzw. das Sorgerecht für das Baby auf eine einzelne Person z. B. einen Großelternteil übertragen werden, kann dies beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dieser Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes gestellt werden.

In Sachen Vormundschaft beraten Sie die Amtsvormünder im Jugendamt!

Telefon: 03628 738-629
Raum: 508
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Telefon: 03628 738-627
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Telefon: 03628 738-628
Raum: 506
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