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Visa-Verfahren

Für die Einreise in das Bundesgebiet benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, das bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden muss.

Staatsangehörige bestimmter Länder (so genannte Positivstaaten) sind hiervon befreit, wenn sie sich bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen. Alle anderen Staaten werden als Negativstaaten bezeichnet. Bei deren Staatsangehörigen besteht generell Visumspflicht. Es wird außerdem geprüft, ob während des Besuchsaufenthaltes der Lebensunterhalt ausreichend gedeckt und der Krankenversicherungsschutz gegeben ist.

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit ebenfalls ein Visum beantragt werden.

Das Visum muss vor der Einreise beantragt werden. Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland sowie der USA. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch nach ihrer Einreise im Bundesgebiet beantragen.

In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über die Notwendigkeit eines Visums.

Weitere Informationen über die Einreisebestimmungen enthalten die Internetseiten des Auswärtigen Amtes:
www.auswaertiges-amt.de

Dort finden Sie auch eine Übersicht, für welche Staaten eine Visumpflicht besteht:

Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland