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Aufenthaltstitel / Aufenthaltserlaubnis

Allgemeines

Ausländer benötigen nach dem AufenthG zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel, sofern ihnen Einreise und Aufenthalt nicht ohne Aufenthaltstitel durch Rechtsverordnung zum AufenthG (AufenthV) bzw. auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union gestattet ist.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet je nach Zweck und Dauer des Aufenthaltes folgende Aufenthaltstitel:

  • das Visum
  • die Niederlassungserlaubnis
  • die Aufenthaltserlaubnis
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt / EG.

Für Besuchesaufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Visum in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des Heimatlandes zu beantragen. Die Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes (Link). Dort finden Sie auch allgemeine Informationen zu den Visabestimmungen (Link).

Die Finanzierung dieses Aufenthaltes kann zum Beispiel durch eine Verpflichtungserklärung, die der Gastgeber im Bundesgebiet bei seiner Ausländerbehörde ausstellen lassen kann, abgesichert werden. Sofern die Botschaft dem Visumantrag stattgibt, wird ein Schengenvisum für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt. Die Aufenthaltsdauer kann maximal 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen betragen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass auf die Erteilung eines Besuchsvisums kein Anspruch besteht. Die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (z. B. Studium) oder Daueraufenthalten (z. B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit) ist nur mit einem nationalen Visum (nur für Deutschland, ebenfalls in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen) möglich.
Nach der Einreise ist die Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt erforderlich. Anschließend sollte die Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Näheres hierzu finden Sie unter "Verfahrensweise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels".

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur befristet möglich und richtet sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Diese können die Ausbildung (z. B. Studium) oder der Familiennachzug zu bereits hier lebenden Ausländern oder Deutschen sein. Weitere Aufenthaltszwecke sind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Jede Aufenthaltserlaubnis wird eine Aussage zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung enthalten. 
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Auf die Verlängerung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, so dass in der Regel auch die gleichen Unterlagen einzureichen sind.

Nach einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG) möglich.

Diese Aufenthaltstitel erlauben dem Inhaber die Aufnahme einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG (§§ 9a bis 9c AufenthG) wurde ein neuer Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz eingeführt.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG räumt grundsätzlich mit einem Anspruch auf einen Aufenthalt in einem anderen EU-Staat eine weitergehende Rechtsposition als die Niederlassungserlaubnis ein.

Die nach dem Ausländergesetz bis 31.12.2004 erteilten unbefristeten Aufenthaltsrechte bestehen weiter. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis fort, ohne das es dazu einer Änderung im Pass des Ausländers bedarf. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist daher erst dann erforderlich, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben. Dann erfolgt die Übertragung entsprechend den seit 01.01.2005 geltenden gesetzlichen Bestimmungen als Niederlassungserlaubnis in Ihren Nationalpass.

Informieren Sie sich bitte über das Verfahren und die Erteilungsvoraussetzungen bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Verfahrensweise

Es sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Pass,
  • aktuelles biometrisches Passfoto (bitte beachten Sie dabei die Vorgaben der
  • aktuelle Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Wohnraumnachweis
  • Krankenversicherungsnachweis
  • sowie den Aufenthaltszweck begründende Unterlagen

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nachgefordert werden.

Die Formulare stehen als Download auf unserer Webseite zur Verfügung.