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Wärmepumpen (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren, Grundwasserwärmepumpen)

Die Nutzung der oberflächennah verfügbaren geothermischen Energie mittels Wärmepumpen stellt eine ressourcenschonende, damit grundsätzlich umweltfreundliche und mit steigenden Kosten für fossile Energieträger auch ökonomisch vorteilhafte Alternative zu konventionellen Heizungen dar.

Zu unterscheiden sind: 

  • Erdwärmesonden mit Bohrung(en) 
  • Erdwärme- oder Bodenkollektoren mit horizontal verlegten Rohrregister 
  • Grundwasserwärmepumpen mit Förder- und Schluckbrunnen

1. Erdwärmesonden

Erdwärmesonden mit Bohrung(en) sind nach § 41 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) anzeigepflichtig. Zuständig ist die untere Wasserbehörde. Zur Anzeige ist folgendes Formular zu verwenden:

  • Anzeige zur Durchführung von Geologischen Untersuchungen / Geothermieanlagen / Erdwärmesonden / Grundwasser­erschließung / Brunnen (Link)

Die Anzeige sollte gemeinsam mit der Bohrfirma ausgefüllt werden. Die geforderten Unterlagen sind beizufügen. Die Anzeige muss rechtzeitig erfolgen (mind. 6 Wochen vor Bohrbeginn).

Seitens der Wasserbehörde erfolgt eine Prüfung, ob der Geologische Landesdienst des Thüringer Landesamtes für Umwelt Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu beteiligen ist. Ist dessen Beteiligung erforderlich, so sind für die Einholung der Stellungnahme zusätzlich ca. 4 Wochen erforderlich. Bei Bohrungen über 100 m Tiefe prüft der geologische Landesdienst entsprechend § 21 des Standortauswahlgesetzes (StandAG), ob die Bohrungen in einem Gebiet liegen, welches auf Grund seiner geologischen Gegebenheiten als möglicher Endlagerstandort vor Veränderungen zu schützen ist. Ist dies der Fall, ist seitens der unteren Wasserbehörde das Einvernehmen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) einzuholen.

Die Wasserbehörde prüft außerdem, ob in Abhängigkeit von der Anlagendimensionierung und den Standortgegebenheiten eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung vorliegt, die erst nach Erteilung der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf.

Bohrungen, die mehr als hundert Meter in den Untergrund eindringen sollen, sind unabhängig von der Anzeige bei der Wasserbehörde gemäß § 127 (1) Bundesbergesetz (BBergG) im Vorfeld dem TLUBN anzuzeigen.

Der Beginn der Bohrarbeiten ist den zuständigen Behörden (TLUBN und UWB) 2 Wochen vorher anzukündigen und die Bohrarbeiten sind zu protokollieren. Die Dichtheit der Anlage ist durch das Protokoll der Druckprüfung gemäß VDI 4640 Bl. 2 nachzuweisen. Für die Anzeige des Bohrbeginns ist das folgende Formular (ggf. als Fortschreibung aus der Anzeige der Bohrung) zu verwenden: 

2. Erdwärme- / Bodenkollektoren

In den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sind Erdwärmesonden einschließlich Erdwärmekollektoren grundsätzlich verboten.

Unter folgenden Bedingungen ist eine Erdwärmekollektorenanlage anzeigefrei:

  • Anlage wird privat genutzt (Einfamilienhaus usw.), nicht für gewerbliche oder öffentliche Betreiber
  • Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Überschwemmungsgebieten
  • Lage mindestens ca. 2 m oberhalb des maximalen gemessenen Grundwasserstandes
  • Anlage muss entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden
  • Einsatz von Wasser, nicht wassergefährdenden Stoffen bzw. zugelassenen (Liste bei der UWB) als Wärmeträgermedium
  • Anlage wird durch qualifizierten Fachbetrieb errichtet

Alle anderen Anlagen sind mittels des nachfolgenden Formulars bei der unteren Wasserbörde anzuzeigen

  • Anzeige zur Durchführung von Geologischen Untersuchungen / Geothermieanlagen / Erdwärmesonden / Grundwasser­erschließung / Brunnen (Link)

3. Anlagen im gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Bereich

Anlagen mit Erdsonden oder Bodenkollektoren gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Vorhabensträger unterliegen im Gegensatz zu privaten Anlagen (Wohnhaus) als "Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe" dem Anwendungsbereich des § 62 Wasserhaushaltsgesetz und damit der Anzeigepflicht nach § 40 AwSV. Letztere erfolgt zusammen mit der Anzeige nach § 41 ThürWG. Die Antragsmodalitäten sollten mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.

4. Grundwasserwärmepumpen

Die Grundwasserentnahme und die Einleitung des abgekühlten (oder aufgewärmten) - also in seinen physikalischen Eigenschaften veränderten - Wassers in das Grundwasser stellt nach § 9 Abs. 1 Nr 4 und 5 WHG eine Benutzung des Grundwassers dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. nachzuweisen, dass der genutzte Grundwasserleiter nicht geschädigt wird. Beeinträchtigungen von Nachbarn (Brunnen, Bauwerke) sind auszuschließen. Es sind Pumpversuche und Versickerungsversuche erforderlich. Die Erlaubnis ist in der Regel befristet.

Zusätzlich zum Erlaubnisverfahren ist gemäß Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die Nutzung von Grundwasser für Wärmepumpen ist in Wasserschutzgebieten grundsätzlich unzulässig.

5. Überschwemmungsgebiete

In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, das umfasst auch Erdwärmesonden und Bodenkollektorenzunächst unzulässig. Die Prüfung der Zulassung einer Ausnahme kann in einem wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erfolgen. Der Antrag ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Erdwärmesonden und Bodenkollektoren mit wassergefährdenden Stoffen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine anderer Weise ins Gewässer gelangen können. 

6. Zulässige Wärmeträgermedien

Als Wärmeträgermedien dürfen Wasser oder nicht wassergefährdende Stoffe verwendet werden. Daneben können wässrige Lösungen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 auf Basis der Stoffe Ethylenglykol (Ethandiol), Propylenglykol (1,2-Propandiol) ggf. unter Zusatz von Korrosionsinhibitoren eingesetzt werden, soweit nicht die Anforderungen an Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete entgegenstehen. Liste der zulässigen Stoffe liegt bei der unteren Wasserbehörde vor.

Die Verwendung von anderen nicht genannten Stoffen, wie z. B. voll- oder teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (FKW bzw. HFKW), ist nicht zulässig.

7. Fachbetriebe

Erdwärmesonden und Bodenkollektoren sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand und den Regeln der Technik entsprechen (Erdwärmesonden und -kollektoren der VDI-Richtlinie 4640, Wärmepumpen der DIN 8901). Sie sind durch entsprechend qualifizierte Fachbetriebe zu errichten. Im Hinblick auf den vorsorgenden Gewässerschutz ist hierbei insbesondere die Qualifikation und Sorgfalt des ausführenden Bohrunternehmens von Bedeutung.

Die ausführenden Bohrunternehmen haben die im DVGW - Arbeitsblatt W 120 (Qualifikationskriterien für Bohr-, Brunnenbau- und Brunnenregenerierungsunternehmen) festgelegten Qualifikationskriterien für Bohr- und Brunnenbauunternehmen zu erfüllen. Neben dem DVGW-Zertifikat selbst gelten als Nachweise der Fachqualifikationen nach DVGW W 120 auch gleichwertige Nachweise.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-681
E-Mail: j.leonhardt@ilm-kreis.de
Raum: 1.18
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