Tischlereien und Schreinereien
Neben Lärmproblemen kann es in der Nachbarschaft von holzverarbeitenden Betrieben zu Belastungen mit Holzstaub und Spänen kommen. Bereits 1975 wurde die Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) erlassen, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Staub- oder Späne emittierenden Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen enthält.
Holzstaub oder Holzspäne emittierende Anlagen sind mit Abluftreinigungseinrichtungen auszurüsten, die die Einhaltung der in § 4 genannten Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Holzstaub und Späne sind in geschlossenen Bunkern oder geschlossenen Räumen zu lagern, um Emissionen durch Verwehungen zu vermeiden.