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Chemische Reinigungen

Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen können in verschiedener Hinsicht zu Umweltproblemen führen. So kann es in der Nachbarschaft von Emissionsquellen zu Immissionsbelastungen kommen, bei denen Gesundheitsgefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund ihrer hohen Mobilität und ihrer zum Teil sehr hohen Lebensdauer stellen die leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen auch eine Belastung für die Umwelt allgemein dar. Sie können in den Boden und das Grundwasser eindringen und sich dort anreichern. Insbesondere sind leichtflüchtige Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) geeignet, die Erdatmosphäre zu schädigen (FCKW sind maßgeblich am Abbau der stratosphärischen Ozonschicht beteiligt).

Zur Begrenzung der Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen wurde am 10. Dezember 1990 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) erlassen, die seitdem mehrmals geändert wurde (aktuell: Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV).

Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen wurden und werden vor allem als Lösemittel in der Textilreinigung, der Oberflächenbehandlung und bei Extraktionsprozessen eingesetzt. Zur Reduzierung der Emissionen enthält die 2. BImSchV anlagenspezifische Anforderungen an die Emissionsbegrenzung, die Abgasreinigung und die Verhinderung des Übertritts von Lösemitteln in betriebsfremde Räume.

Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der 2. BImSchV einmal jährlich durch Messung nachweisen zu lassen.

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