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Licht, Wärme & Strahlen

Licht, Wärme und Strahlen sind Emissionen und Immissionen im Sinne des BImSchG. Dabei beschränkt sich der Geltungsbereich des BImSchG auf nicht ionisierende Strahlung, wie z.B. elektromagnetische Felder. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie ionisierende Strahlen sind vom Geltungsbereich des BImSchG ausgenommen und unterliegen den Vorschriften des Atomgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen.

Elektromagnetische Felder:

Auch ohne unsere technisierte Umwelt ist der Mensch seit Millionen Jahren unterschiedlich starken elektromagnetischen Feldern (EMF) ausgesetzt. Solche Felder sind das Erdmagnetfeld, das elektrische Feld der Atmosphäre oder das elektromagnetische Feld der Sonne. Während es statische elektrische und magnetische Felder von nennenswerter Feldstärke schon immer auf der Erde gegeben hat, treten höher frequente elektromagnetische Felder in der Natur nur mit sehr geringen Feldstärken auf.

Mit dem weit verbreiteten und immer noch zunehmenden Einsatz von elektrischen Anlagen hat sich die elektromagnetische Umwelt des Menschen wesentlich verändert. Die Stärke der vom Menschen erzeugten elektromagnetischen Felder in der Umwelt, im Wohnbereich und an Arbeitsplätzen hat besonders im 20. Jahrhundert innerhalb kurzer Zeit erheblich zugenommen. Insbesondere mit dem Ausbau der Mobilfunknetze und der Errichtung der dafür erforderlichen Sendeanlagen verbreiten sich Befürchtungen, dass elektromagnetische Felder für den Organismus schädlich sein könnten. Dass diese Felder im allgemeinen unseren Sinnen nicht direkt zugänglich sind, sondern gemessen bzw. berechnet werden müssen, fördert die Verunsicherung ebenso wie die Tatsache, dass noch nicht alle möglichen Wirkungen auf den menschlichen Organismus abschließend untersucht wurden.

Die Frage nach den biologischen Wirkungen der Elektrizität ist so alt, wie die Elektrizität selbst. 1791 veröffentlichte Luigi Galvani seine Untersuchungen über aktive und passive elektrische Erscheinungen an lebenden Muskeln des Frosches. Die Untersuchung der möglichen Auswirkungen auf den Menschen entwickelte sich in dem Maße, wie mit dem technischen Fortschritt die Anwendung der Elektrizität immer größere Lebensbereiche des Menschen erfasste. Zunächst war die Verwendung von Gleichstrom zu Beleuchtungszwecken vorherrschend. Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich die Nutzung von Wechselstrom durch, der Entwicklung leistungsfähiger Stromgeneratoren und Elektromotoren folgte eine umfassende industrielle Nutzung. Zu den dadurch verursachten niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern kam mit der Entwicklung der drahtlosen Telegrafie und später des Rundfunks ein immer breiteres Spektrum hochfrequenter elektromagnetischer Wellen hinzu.

Elektromagnetische Felder bzw. elektromagnetische Wellen sind in unserer Zeit allgegenwärtig. Ob es sich dabei um ungewollte Nebeneffekte handelt (z.B. die Erzeugung elektromagnetischer Felder bei der Fortleitung von elektrischer Energie und bei der Verwendung von elektrischem Strom in Maschinen, Haushaltsgeräten usw.), oder ob es sich um die Einwirkung gezielt erzeugter elektromagnetischer Wellen handelt (Rundfunk-, Fernseh- und Mobilfunksender, Radarstationen, Mikrowellengeräte usw.), Menschen und Umwelt sind diesen Einwirkungen ständig und in steigendem Maße ausgesetzt. Können die Erkenntnisse über die Auswirkungen der Felder in einigen Bereichen als gesichert gelten, so z.B. bei den Auswirkungen niederfrequenter elektrische und magnetischer Felder oder bei den thermischen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, gibt es hinsichtlich der nichtthermischen (biologischen) Wirkung hochfrequenter elektro-magnetischen Strahlen z.Zt. noch kontroverse Auffassungen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich die Anwendungstechnologie hinsichtlich der genutzten Frequenzbereiche und Modulationsarten ständig weiterentwickelt. Spätestens seitdem Mobiltelefone zum Massengebrauchsgut geworden sind, werden unter dem Stichwort "Elektrosmog" mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen breit diskutiert. Dass dabei in letzter Zeit immer mehr die möglichen Gesundheitsrisiken durch niederfrequent gepulste elektromagnetische Strahlung im Mittelpunkt stehen ist nicht verwunderlich, da diese Übertragungstechnologie durch die Betreiber der Mobilfunknetze und damit durch Millionen von Handybenutzern genutzt wird.

Es wurden zwar verschiedene nichtthermische biologische Effekte bei gepulsten und amplitudenmodulierten Feldern beobachtet, die von ungepulsten und Frequenz modulierten Wellen nicht bekannt sind, so z.B. Auswirkungen auf die Hirnstromaktivität von Menschen und Veränderungen des Ionentransports durch die Zellmembranen. Hieraus lassen sich aber keine gesicherten Schlüsse auf schädliche Wirkungen für den Menschen ziehen, zumal verschiedene Studien zu gegenteiligen Ergebnissen kommen. Bei Krankheitsfällen, die (auch) auf die Einwirkung elektromagnetischer Wellen zurückgeführt wurden, ist die Kausalität der elektromagnetischen Felder nicht nachgewiesen.

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder hat die Bundesregierung die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) erlassen.

In der am 01.01.1997 in Kraft getretenen Verordnung sind Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen festgelegt, insbesondere Immissionsgrenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte für Niederfrequenzanlagen (Stomkabel, Umspannanlagen) und Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für Hochfrequenzanlagen.

Die Stärke elektromagnetischer Felder nimmt mit zunehmender Entfernung zur Quelle ab, es erfolgt eine Dämpfung an natürlichen und künstlichen Hindernissen. Damit die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschritten werden, ist die Einhaltung von Schutzabständen zu Hochspannungsleitungen, Transformatoren und Antennen erforderlich.

Grenzwertbestimmendes Kriterium für die Immissionen niederfrequenter Felder ist entsprechend einer Untersuchung der Weltgesundheitsorganisation die im menschlichen Körper induzierte Stromdichte. Ausgehend vom empfohlenen Maximalwert von 10 mA/m² für die berufliche Exposition wurde für die Allgemeinbevölkerung ein Sicherheitsfaktor von 5 angesetzt und der Körperstromwert auf 2 mA/m² reduziert. Die Begrenzung des Maximalwertes der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte gewährleistet, dass der Körperstromwert 2 mA/m² nicht überschreitet.

Niederfrequenzanlagen sind in bebauten Bereichen der unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Anhand der anzugebenden Anlagendaten wird die Einhaltung der erforderlichen Abstände geprüft.

Die Grenzwerte für die Hochfrequenzstrahlung basieren auf der thermischen Wirkung dieser Felder. Durch die Absorption von elektromagnetischen Wellen kommt es zu einer Erwärmung des betroffenen Gewebes. Der Grenzwertfestsetzung liegt die spezifische Absorptionsrate (SAR) in Watt je kg Körpergewicht zugrunde.

Die von der internationalen Strahlenschutzvereinigung empfohlenen SAR-Grenzwerte gewährleisten, dass sich durch die Absorption elektromagnetischer Hochfrequenzfelder kein Körperteil oder Organ um mehr als 0,5 bis 1 K erwärmt.

Da SAR-Werte in der Praxis am Menschen nicht gemessen werden können, wurden aus dem Ganzkörper-SAR-Wert von 0,08 W/kg die leicht zu ermittelnden Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke abgeleitet und in der 26. BImSchV festgesetzt.

Die zur Charakterisierung der elektromagnetischen Beeinflussung teilweise verwandte Angabe der Leistungsflussdichte in Mikrowatt je cm² oder Nanowatt je cm² ist das Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke.

Die Grenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder sind frequenzabhängig und dürfen in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überschritten werden.

Die Feldstärken sind abhängig von der Senderleistung, der Antennencharakteristik sowie Entfernung und Richtung zur Antenne. Für jede der 26. BImSchV unterliegende ortsfeste Sendeanlage berechnet die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch elektromagnetische Felder anderer Sendeanlagen Sicherheitsabstände der Antennen zu den zu schützenden Bereichen, die nicht unterschritten werden dürfen. Da die Antennen von Mobilfunksendeanlagen gerichtet abstrahlen (die Signale werden nur in einem kleinen Sektor benötigt, zur Reduzierung der erforderlichen Sendeleistung werden deshalb Antennen mit entsprechender Richtcharakteristik verwandt), ist die Exposition außerhalb des Abstrahlsektors um ein vielfaches geringer als in Abstrahlrichtung. Durch Mauern, Bäume usw. erfolgt eine starke Dämpfung der Strahlung.

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Mobilfunk-Basisstationen auf Wohnhäusern oder in der Nähe von Wohngebieten treten Fragen der Bewohner und Nachbarn nach möglichen Beeinträchtigungen auf.

Hierzu ist allgemein festzustellen, dass aufgrund der geringen Sendeleistungen Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte nur in sehr geringem Abstand in Abstrahlrichtung der Antenne auftreten können. Durch die Einhaltung der von der RegTP berechneten Sicherheitsabstände werden Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen.

Sämtliche Hochfrequenzanlagen die der 26. BImSchV unterliegen, müssen spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme beim Landratsamt angezeigt werden. Durch die untere Immissionsschutzbehörde wird anhand der beizufügenden Standortbescheinigung des RegTP geprüft, ob die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die 26. BImSchV die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate (z.B. Herzschrittmacher) nicht berücksichtigt. Bei relativ hohen Feldstärken im Bereich der zulässigen Grenzwerte sind Störungen derartiger Geräte nicht auszuschließen. Aus diesem Grund werden in der Standortbescheinigung der RegTP auch Einwirkungsbereiche für Träger aktiver Körperhilfsmittel ausgewiesen, soweit das erforderlich ist.

Die Verordnung über elektromagnetische Felder ist nicht ohne Kritik geblieben. Es werden insbesondere die Höhe der Immissionsgrenzwerte allgemein, die Nichtberücksichtigung möglicher nichtthermischer Wirkungen von elektromagnetischen Feldern bei der Grenzwertsetzung und, wie bereits eingangs ausgeführt, die Nichtberücksichtigung von Besonderheiten niederfrequent gepulster Hochfrequenzstrahlung bemängelt. Dabei werden unterschiedliche Grenzwerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren für erforderlich angesehen. Die Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (IGEF) empfiehlt z.B. einen Richtwert von maximal 1000 nW/cm². Der Wert soll auf den Erfahrungen aus über 800 Messungen bei Menschen, die über unerklärliche gesundheitliche Beschwerden bei Inbetriebnahme von Mobilfunksendern klagten, basieren. Andere Quellen schließen Gesundheitsgefährdungen bei einer Dauerexposition von unter 100 nW/cm² aus, weitere halten sogar einen Wert von 1 nW/cm² für das absolute Maximum.

Es gibt einige Berichte über gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf Mobilfunksender zurückgeführt werden. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über nichtthermische gesundheitliche Auswirkungen, das heißt Ergebnisse, die reproduzierbar, mehrfach wiederholt, von unabhängigen Instituten nachgeprüft und statistisch abgesichert sind, existieren nicht.

Die Berichte zu Beeinträchtigungen der Gesundheit treffen auch unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der möglichen Quellen. Manche Veröffentlichungen berichten über Gesundheitsbeeinträchtigungen durch normale Radio- und Fernsehsender, andere halten diese für ungefährlich und sehen den Grund allen Übels allein in den niederfrequent gepulsten Hochfrequenzfeldern der Mobilfunkstationen.

Es deutet einiges darauf hin, dass es Menschen gibt, die auf elektromagnetische Felder besonders empfindlich reagieren. Hieraus kann aber nicht auf eine allgemeine Gefährdung geschlossen werden. Nichtthermische Wirkungen von elektromagnetischen Feldern sind weiterhin Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, sind auch die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechend dem Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Bundesregierung den Erfordernissen anzupassen.

Es muss nochmals betont werden, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Es ist nicht so, dass eine Vielzahl von Menschen unter der ständigen Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Grenzwertbereich leben muss. So haben Untersuchungen an Mobilfunk-Basisstationen ergeben, dass auch in Wohnungen im Stockwerk unter einer Sendeantenne ein Wert der Leistungsflussdichte von 100 nW/cm² bei weitem nicht erreicht wird (zum Vergleich: Grenzwert nach 26. BImSchV bei 900 Mhz ca. 460.000 nW/cm²).

Bedenklicher sind die Einwirkungen auf die Benutzer von Handys, da sich die Antennen der Mobiltelefone beim Telefonieren in unmittelbarer Nähe zum Kopf befinden und die Belastung für den Handy-Benutzer durchaus im Bereich der Grenzwerte der 26. BImSchV liegen kann.

Licht:

Auch das Licht, das unsere Augen sinnlich wahrnehmen können, gehört zu den elektromagnetischen Feldern. Wie bei den übrigen elektromagnetischen Feldern gibt es neben den natürlichen heute eine Unzahl künstlicher Lichtquellen. Dies reicht von Lichtwerbeanlagen bis zu Flutlichtanlagen in großen Sportstadien. Das von den vielfältigen Lichtquellen ausgehende Licht führt zu Umweltbelastungen durch "Lichtverschmutzungen". Im Rahmen des Immissionsschutzes ist die durch Beleuchtungsanlagen verursachte belästigende Aufhellung oder Blendung in Wohn- oder Schlafbereichen zu bewerten. Wie Lichtemissionen zu messen und zu bearbeiten sind, ist in der so genannten "Lichtrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)" v. 10. Mai 2000 festgelegt.

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