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Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens für maximal 5 Tage

Bei der Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens handelt es sich um ein Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten für die Gültigkeit von maximal 5 Tagen ab Tag der Zuteilung bzw. Beantragung. Ab 01.04.2015 kann das Kurzeitkennzeichen grundsätzlich nur noch unter folgenden Voraussetzungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden:

  • ein Kurzzeitkennzeichen kann entweder bei der für den Antragssteller zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde (Hauptwohnsitzprinzip) oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde (Vorlage Kaufvertrag oder Rechnung) beantragt werden.
  • das Kurzeitkennzeichen kann nur noch für ein konkretes, schon bekanntes Fahrzeug zugeteilt werden und das Fahrzeug muss über eine Betriebserlaubnis verfügen (genehmigten Typ oder Einzelgenehmigung),
  • es ist der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung zu erbringen.
  • es muss der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz hergestellt bzw. der Nachweis hierzu erbracht werden.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für ein noch amtlich zugelassenen Fahrzeugs ist nicht möglich und hat grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. 

Erforderliche Unterlagen:

  • elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (7-stelliger Code aus Buchstaben und / oder Zahlen) für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Unterlagen / Nachweise zu Fahrzeugdaten (insbesondere Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Nachweis der bestehenden Betriebserlaubnis sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  • ggf. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

Hinweis: Als Nachweis der Fahrzeugdaten und Gültigkeit der Hauptuntersuchung können neben amtlichen Dokumenten auch Kopien oder Faxe anerkannt werden.

Bei fehlender Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, weil hier nur Fahrten im bzw. angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt sind. Damit ist eine Zuteilung des Kurzeitkennzeichens durch die Behörde am Standort des Fahrzeuges sinnvoll. Bei Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder zur Durchführung der Hauptuntersuchung ist die Einschränkung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 FZV auf dem Fahrzeugschein mittels Aufdruck vermerkt.

Gebühren: 13,10 Euro

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