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Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Waren- und Geldspielgeräte)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung. Der Gewinn kann aus Geld, aber auch aus Waren bestehen.

Die Genehmigung wird einmalig (bei der zuständigen Behörde am Wohnort bzw. am Betriebssitz) des Antragstellers erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Die Spielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.

Die Erlaubnis berechtigt den Inhaber nur zur Aufstellung solcher Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Für das Erlaubnisverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen im Ordnungs- und Gewerbeamt oder bei der für Ihren Wohnitz zuständigen Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen (vom Finanzamt)
  • bei juristischen Persoen und eingetragenen Firmen den Nachweis über die Handelsregister- bzw. Registereintragung
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass Sie über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler - und Jugendschutz unterrichtet worden sind
  • Nachweis, dass Sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. 

Hinweis:

Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die ebenfalls im Besitz der Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass sie über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen, sind.

Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig, zurzeit beträgt die Gebühr im Ilm-Kreis 800,00 Euro, bei Antragstellung wird ein Gebührenvorschuss in voller Höhe fällig.

Wichtiger Hinweis:

Zur Aufstellung der einzelnen Spielgeräte an konkreten Standorten benötigen Sie zusätzlich die Bestätigung über die Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes (z.B. Spielhalle, Gaststätte). Diese Bestätigung erteilt dann die Gewerbebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Aufstellungsort liegt.

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-552
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.01
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